Politik

Transparenz und Kontrolle in Wien: Fragerecht wird auf ausgegliederte Unternehmen ausgeweitet

Transparenz und Kontrolle in Wien: Fragerecht wird auf ausgegliederte Unternehmen ausgeweitet

Beteiligung der Stadt muss mindestens 50 Prozent betragen

Wien (OTS/RK) Wien weitet das sogenannte Interpellationsrecht im Gemeinderat und Landtag auf ausgegliederte Unternehmen aus. Sofern die Stadt mindestens 50 Prozent an einem Unternehmen hält, können künftig von Abgeordneten des Wiener Stadtparlaments schriftliche oder mündliche Anfragen eingebracht werden. Bisher war es nicht möglich, Fragen zu ausgegliederten Konzernen wie den Wiener Stadtwerken oder der Wien Holding zu stellen. Erkundigen können sich die Mandatarinnen und Mandatare beim Bürgermeister oder bei den amtsführenden Stadträt*innen über Vorgänge, die die Ausübung der Eigentümerrechte betreffen. Mit der Maßnahme sollen Transparenz, politische Kontrollrechte und die Nachvollziehbarkeit gestärkt werden.

„Nach der Einführung eines Regierungsmonitors, einer Whistleblower-Plattform, der Reform der Untersuchungskommission und des Stadtrechnungshofes sowie der wichtigen einheitlichen Förderrichtlinien setzen wir nun den nächsten Meilenstein in Sachen transparenter Politik in Wien. Die Umsetzung der Stärkung des Interpellationsrechts sorgt für tiefere Einblicke in die Unternehmensführung der Stadt Wien“, sagt NEOS Wien Klubobfrau Bettina Emmerling. „Die Stärkung des Interpellationsrechts in Wien ist ein bedeutsamer und notwendiger Schritt für mehr Transparenz und politische Kontrolle. Mit der Erweiterung ermöglichen wir allen Mitgliedern des Gemeinderates und Landtages, gezielte Fragen an die Führung der Verwaltung und Stadt zu stellen. Dies fördert nicht nur die politische Kontrolle, sondern auch die Nachvollziehbarkeit des Handelns,“ zeigt sich SPÖ-Gemeinderätin und Landtagsabgeordnete Barbara Novak überzeugt.

Anfragen müssen sich auf den sachlichen Wirkungsbereich des Befragten beschränken und dürfen nur eine konkrete Frage enthalten. Sollte eine Frage nicht zugelassen werden, muss der Vorsitzende des Gemeinderats bzw. der Präsident des Landtages die Gründe in der Präsidialkonferenz mündlich erläutern und den Gemeinderat bzw. Landtag zu Beginn der Sitzung darüber informieren. (Schluss) red

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