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NÖ Wohn- und Heizkostenzuschuss

Die Landesregierung hat den NÖ Wohn- und Heizkostenzuschuss beschlossen. Diese Unterstützung soll dazu beitragen, die finanzielle Situation der Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher zu entlasten.

Der NÖ Wohn- und Heizkostenzuschuss kann online von 19. April 2023 bis 30. Juni 2023 beantragt werden.

Es wird eine Hotline unter der Telefonnummer 02742 9005 15970 eingerichtet.

Wer kann den NÖ Wohn- und Heizkostenzuschuss erhalten?

Den NÖ Wohn- und Heizkostenzuschuss können jene Haushalte erhalten, deren jährliches Bruttoeinkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreshaushaltseinkommen) nicht übersteigt:

a) 40.000 Euro, wenn an einer Adresse eine einzige Person ihren Hauptwohnsitz hat

b) 100.000 Euro, wenn an einer Adresse mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz haben

Zusätzlich muss der Hauptwohnsitz in Niederösterreich sein und man muss dem berechtigten Personenkreis angehören.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderhöhe ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängig, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen erfüllen. Der Zuschuss beträgt für die erste Person im Haushalt € 150,00 und für jede weitere Person € 50,00. 

1 Personenhaushalt           € 150,00 

2-Personenhaushalt           € 200,00

3-Personenhaushalt           € 250,00

4-Personenhaushalt           € 300,00

5-Personenhaushalt           € 350,00

Was sind die genauen Voraussetzungen?

Ein Antrag kann von Personen gestellt werden, die

• zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz und den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesland Niederösterreich haben,

• zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben und

• das höchstzulässige Haushaltseinkommen nicht überschritten.

Die Förderung können Personen bekommen, die dem nach den Richtlinien berechtigten Personenkreis angehören. Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Wohn- und Heizkostenzuschusses gehören:

• Österreichische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügen und seit 5 Jahren im Bundesland aufhältig sind

• Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie RL 2004/38/EG handelt

• Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

-) Daueraufenthalt – EU gemäß § 45 NAG oder

-) Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG

• Österreichischen Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten

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