Familie

Informationen zum Corona Familienhärteausgleich

Es ist uns ein Anliegen Familien, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Not geraten sind, bestmöglich zu unterstützen. Daher stellt das Arbeitsministerium 30 Millionen Euro aus dem Familienlastenausgleichsfonds für den Corona-Familienhärteausgleich zur Verfügung.

Zur Zielgruppe gehören Familien, wenn:

• zumindest ein Elternteil aufgrund der Corona-Krise den Arbeitsplatz verloren hat,

• zumindest ein Elternteil in Corona-Kurzarbeit ist, oder

• ein Elternteil selbstständig erwerbstätig ist und ein Anspruch aus dem Härtefallfonds besteht.

Anspruchsberechtigt sind Familien mit Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Voraussetzung ist außerdem, dass der betroffene Elternteil bis zum 28. Februar 2020 eine Beschäftigung hatte und das verfügbare Einkommen der Familie unter einer bestimmten Grenze (gestaffelt nach Haushaltsgröße) liegt.

Zwei konkrete Beispiele:

• Familie mit zwei Kindern, Nettoeinkommen von 3.000 Euro, Vater verliert Job, Nettoeinkommen liegt bei nur noch 2.100 Euro. Dann gibt es einmalig 780 Euro für drei Monate – auf einmal ausgezahlt – also 2.340 Euro.

• Alleinerziehende Mutter, zwei Kinder, hat 1.400 Euro im Monat, jetzt in Kurzarbeit. Sie bekäme 140 Euro mal drei – 420 Euro einmalig.

Anträge können ab 15. April beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend eingehen.

Link: https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-Auswirkungen-auf-Familien.html

• Wird das Kinderbetreuungsgeld gekürzt, wenn aufgrund der CoronaVirus-Situation Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-PassProgrammes nicht stattfinden können?

Die Krankenkassen wurden angewiesen, keine Kürzungen beim Kinderbetreuungsgeld vorzunehmen, wenn die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen für die Eltern aufgrund der aktuellen Situation mit dem Corona-Virus nicht möglich bzw. zumutbar ist. Dies stellt einen nicht von den Eltern zu vertretenden Grund dar, weshalb der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht.

Es ist eine besondere Situation, deshalb gilt es abzuwägen, ob die Untersuchung notwendig ist, oder ob es nicht besser ist, zuhause zu bleiben. Wir empfehlen den werdenden Eltern mit ihrem Arzt telefonisch Kontakt aufzunehmen und ihre individuelle Situation zu besprechen. Trotz Corona kann die Mutter-Kind-Pass Untersuchung für das Kind bzw. die schwangere Frau sehr wichtig sein.

Sofern die Frist für die Durchführung der jeweiligen Untersuchung nach Wegfall der aktuell bedingten besonderen Umstände noch offen ist, ist die Untersuchung umgehend nach Wegfall der besonderen Umstände durchzuführen. Eine Verlängerung der Durchführungszeiträume der Untersuchungen nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung ist nicht vorgesehen.

Bestehen Sonderregelungen hinsichtlich der Nachweisfrist für die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen?

Nein. Hat die Untersuchung angesichts der aktuell bedingten Umstände dennoch stattgefunden oder wurde diese bereits vor der Corona-Krise durchgeführt, sind die Nachweise der jeweiligen Gesundheitskasse fristgerecht vorzulegen. Die Nachweise können z.B. auch per Post oder als Foto per E-Mail rechtzeitig erbracht werden, eine persönliche Abgabe der Nachweise ist nicht erforderlich. Verspätete Vorlagen der Nachweise der Untersuchungen sind nicht zulässig und führen zur Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes.

Können Anträge auf Kinderbetreuungsgeld bzw. Familienzeitbonus per E-Mail gestellt werden?

Ja, vorübergehend können Anträge im Bereich Kinderbetreuungsgeldgesetz und Familienzeitbonusgesetz auch per E-Mail gestellt werden. Dabei sind möglichst alle notwendigen Unterlagen als Foto bzw. als Scan zu übermitteln. Der originale Antrag sowie die Unterlagen sind ehestmöglich nachzureichen.

Achtung: Eine nachträgliche inhaltliche Änderung durch späteres Einbringen eines abweichenden Original-Antrages ist nicht zulässig.

• Ich möchte nach Geburt meines Kindes einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen, übe nun aber aufgrund der CoronaKrise Kurzarbeit aus. Habe ich aufgrund der Kurzarbeit irgendwelche Nachteile beim Kinderbetreuungsgeld?

Ein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich auch mittels Kurzarbeit (kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit mit Entgeltfortzahlung) erworben werden. Hinsichtlich der Berechnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ergeben sich aus der Kurzarbeit keine Änderungen, es wird vom gebührenden Wochengeld berechnet, wobei das Wochengeld selbst aus den Einkünften vor der Kurzarbeit berechnet wird.

Wird die erhöhte Familienbeihilfe weiter gewährt, wenn Untersuchungstermine im Bereich des Sozialministeriumservice abgesagt bzw. verschoben werden?

Ja, die erhöhte Familienbeihilfe wird weiter gewährt. Das Sozialministeriumservice wird sich wegen eines neuen Untersuchungstermins melden.

Was passiert, wenn die Familienbeihilfe befristet ist und die Nachweise von den Schulen oder der Universität nicht ausgestellt werden?

Die Anspruchsüberprüfung, wenn eine Familienbeihilfe befristet ist, wird bis September 2020 ausgesetzt. Das heißt, die Familienbeihilfe wird für diese Gruppe bis September 2020 unverändert ausbezahlt. Die Familienbeihilfenbezieher/innen erhalten darüber ein entsprechendes Informationsschreiben der Finanzämter. Wenn der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mehr besteht, etwa weil nach der Schule mit 18 Jahren keine weiterführende Berufsausbildung erfolgt, ist dies der Finanzverwaltung mitzuteilen.

Wird die Familienbeihilfe weiter gewährt, wenn die Berufsausbildung unterbrochen wird?

Ja, die Familienbeihilfe wird weiter gewährt, ausgehend davon, dass nach Ende der Krisensituation die Berufsausbildung fortgesetzt wird.

Wird die Familienbeihilfe weiter gewährt, wenn der Grundwehrdienst verlängert wird?

Wenn der Grundwehrdienst verlängert wird, wird während der Verlängerung Familienbeihilfe gewährt. Voraussetzung ist, dass danach zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Studium/eine Berufsausbildung begonnen oder fortgesetzt wird.

Besteht während der Zeit eines außerordentlichen Zivildienstes, der nach dem ordentlichen Zivildienst absolviert wird, Anspruch auf die Familienbeihilfe?

Ja, wenn in der Folge zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Studium/eine Berufsausbildung begonnen wird. Der Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht in diesem Fall vom Ende des ordentlichen Zivildienstes bis zum frühestmöglichen Beginn des Studiums/der Berufsausbildung.

Wird die Familienbeihilfe weiter gewährt, wenn ein Studierender einen außerordentlichen Zivildienst ableistet?

Ja, die Familienbeihilfe wird weiter gewährt, wenn das Studium laufend weiter betrieben wird.

Die Familienbeihilfe wird auch weiter gewährt, wenn das Studium durch den außerordentlichen Zivildienst unterbrochen wird (da es sich um keinen ordentlichen Zivildienst handelt), ausgehend davon, dass nach Ende der Krisensituation das Studium fortgesetzt wird.

Wird die Familienbeihilfe weiter gewährt, wenn ein/e Studierende/r einen Einsatz als Milizsoldat/in absolviert?Inhalt zuklappen

Ja, die Familienbeihilfe wird weiter gewährt, wenn das Studium laufend weiter betrieben wird.

Die Familienbeihilfe wird auch weiter gewährt, wenn das Studium durch den Milizdienst unterbrochen wird, ausgehend davon, dass nach Ende der Krisensituation das Studium fortgesetzt wird.

Wie ist die Betreuung von Kindern sichergestellt?

Durch die schrittweise Schließung der Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen entsteht für Eltern mit Kinderbetreuungspflichten eine neue Situation.

Für Kinder, deren Eltern einen dringenden Bedarf an Kinderbetreuung haben, soll das auch weiterhin in der Schule und in Betreuungseinrichtungen sichergestellt sein. Das sind jene Eltern, die in versorgungskritischen Bereichen, wie z.B. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Medizinische Produkte und Heilbehelfe, Notfall- Dienstleistungen, öffentliche Sicherheit, Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Öffentlicher Verkehr, Agrarhandel, Tankstellen, Sicherheits- und Notfallprodukte & Wartung, Banken, Post und Telekommunikation, Lieferdienste, Reinigung und Hygiene, Trafiken und Zeitungskioske, Wartung kritischer Infrastruktur etc. arbeiten.

Alle anderen Kinder sollen am besten innerhalb der Familie betreut werden, aber nicht durch Seniorinnen und Senioren.

Bleiben Kontaktregelungen für gemeinsame Kinder bei getrennt lebenden Elternteilen weiterhin aufrecht?

Ja, die vor Gericht vereinbarten Kontaktrechte bleiben weiter aufrecht. Grundsätzlich sind alle sozialen Kontakte auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren, das gilt auch für Patchwork-Familien, weswegen von gemeinsamen Ausflügen und dergleichen derzeit abzuraten ist. Besuche der Kinder bei den getrennt lebenden Elternteilen sowie das Abholen und Hinbringen zum anderen Elternteil sind jedoch zulässig. Solche Besuche fallen unter die Ausnahmebestimmung für die Betreuung und Hilfestellung von unterstützungsbedürftigen Personen.

Kann ich derzeit für mein Kind einen Unterhalts- oder Unterhaltsvorschussantrag stellen und wird über diesen auch (zeitnah) ein Verfahren geführt?

Ja, und beide Verfahren werden derzeit auch durchgeführt. Unterhaltsvorschüsse können bei Vorliegen eines Unterhaltstitels (insb. Gerichtbeschluss, Vereinbarung vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger) bis 30. April 2020 auch dann gewährt werden, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt.

Welche Unterstützungen gibt es für Familien, die durch die CoronaKrise in finanzielle Schwierigkeiten geraten?

Grundsätzlich sind die Sozialämter in den Magistraten und Bezirkshauptmannschaften für finanzielle Unterstützungen (Mindestsicherung/Sozialhilfe) zuständig.

Der Familienhärteausgleich im Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend kann unter bestimmten Voraussetzungen – Bezug von Familienbeihilfe oder Schwangerschaft sowie bestehende EU-Staatsbürgerschaft – Überbrückungshilfen geben.

Gibt es weiter eine Schülerfreifahrt für jene Schüler/innen, die keine Möglichkeit der Betreuung zuhause haben?

Für jene Schülerinnen und Schüler, die während der Osterferien in den Schulen betreut werden, wird die Schülerfreifahrt im Linien- und Gelegenheitsverkehr bereitstehen. Nach den Osterferien  wird die Schülerfreifahrt bis zum 30. April bedarfsgerecht weitergeführt. Es stehen grundsätzlich nur Volksschulen, NMS, AHS-Unterstufen und Sonderschulen für jene Schülerinnen und Schüler offen, die zuhause nicht durch ihre Eltern betreut werden können.

Quelle: www.bmafj.gv.at

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