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Wer kann den Wohnbonus er- MeldeG) in NÖ haben, gestellt wer-
                                           halten?                              den, wenn
                                           Den NÖ Wohnbonus können jene
                                           Haushalte erhalten, deren jährliches   • zum Zeitpunkt der Antragstellung
                                           Bruttoeinkommen folgende Ein-        ihren Hauptwohnsitz auch den tat-
                                           kommensgrenzen (höchstzulässiges     sächlichen Aufenthalt im Bundesland
                                           Jahreshaushaltseinkommen) nicht      Niederösterreich haben,
                                           übersteigt:                          • zum Zeitpunkt der Antragstellung
                                                                                das 18. Lebensjahr vollendet haben
                                           a) 18.000 Euro, wenn an einer Adres-  und
                                           se eine einzige Person ihren Haupt-  • das höchstzulässige Haushaltsein-
                                           wohnsitz hat                         kommen nicht überschritten wird.
                                           b) 45.000 Euro, wenn an einer Adres- Berechtigter Personenkreis
                                           se mehrere Personen ihren Haupt- Zum berechtigten Personenkreis
                                           wohnsitz haben                       des NÖ Wohnbonus gehören:
                                                                                • Österreichische Staatsbürgerschaft
                                           Hinweis (Richtwerte monatliches  und Staatsbürgerinnen sowie deren
                                           Einkommen)                           Familienangehörige, die über einen
                                           Wenn Sie nur Einkommen aus nicht- Aufenthaltstitel „Familienangehöri-
                                           selbständiger Tätigkeit erzielen und  ger“ verfügen und seit 5 Jahren im
                                           das monatliche Haushaltsnettoein- Bundesland aufhältig sind
                                           kommen unter Euro 1.200,00 (Ein- •  Staatsangehörige eines anderen
                                           personenhaushalt) bzw. unter Euro  Vertragsstaates des Europäischen
                                           2.200,00 (Mehrpersonenhaushalt)  Wirtschaftsraumes oder der Schweiz
                                           liegt, können Sie davon ausgehen,  sowie deren Familienangehörige im
                                           dass Sie die oben angeführten Ein- Sinne der Richtlinie RL 2004/38/EG
                                           kommensgrenzen nicht überschrei- handelt
                                           ten - siehe Online Ratgeber          • Drittstaatsangehörige mit einem
                                                                                Aufenthaltstitel
                                           Bezug von Ausgleichszulage und/     - Daueraufenthalt – EU gemäß §45
                                           oder Sozialhilfe (vormals Mindest- NAG oder
                                           sicherung)                               - Daueraufenthalt – EU eines an-
                                           Liegt ein Bezug einer Ausgleichszula- deren Mitgliedstaates und einem
                                           ge und/oder Sozialhilfe vor, so ist von  Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG
                                           einem monatlichen Einkommen von
                                           unter 1.200 Euro netto auszugehen. •  Österreichischen Staatsbürgern
                                           Förderhöhe                           sozialrechtlich  gleichgestellte  An-
                                                                                gehörige anderer Staaten (Asylbe-
                                           Die Förderhöhe ist von der Anzahl  rechtigte).
                                           der Haushaltsmitglieder, welche zum
                                           Zeitpunkt der Antragstellung die Vo- Es sind daher Personen mit folgen-
                                           raussetzungen erfüllen, abhängig.  den Aufenthaltstitel für den NÖ
                                           Der Zuschuss beträgt für die erste  Wohnbonus anspruchsberechtigt:
                                           Person im Haushalt € 80,00 und für  • Daueraufenthalt-EU
                                           jede weitere Person € 30,00.         • Familienangehöriger
                                                                                • Asylberechtigte
                                           1-Personenhaushalt: € 80,00
                                           2-Personenhaushalt: € 110,00         Personen mit folgenden Aufent-
                                           3-Personenhaushalt: € 140,00         haltsberechtigungen sind nicht
                                           4-Personenhaushalt: € 170,00         anspruchsberechtigt:
                                           5-Personenhaushalt: € 200,00         • Rot-Weiss-Rot Karte
                                                                                • Rot-Weiss-Rot Karte Plus
                                           Die Richtlinien, einen Online Ratge- • Niederlassungsbewilligung
                                           ber sowie Vorlagen für die Antrag- • Ausweis für Vertriebene bzw. blaue
                                           stellung finden Sie ebenfalls weiter  Karte
                                           unten als Download.                  • Subsidiär schutzberechtigt gemäß
                                                                                § 8 AsylG
                                           Voraussetzungen                      • Asylwerberinnen und Asylwerber
                                           Kann von Personen die Ihren Haupt- • Artikel 50 EUV
                                           wohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz –




                                                                                                  7    Ausgabe 85
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