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Wer kann den Wohnbonus er- MeldeG) in NÖ haben, gestellt wer-
halten? den, wenn
Den NÖ Wohnbonus können jene
Haushalte erhalten, deren jährliches • zum Zeitpunkt der Antragstellung
Bruttoeinkommen folgende Ein- ihren Hauptwohnsitz auch den tat-
kommensgrenzen (höchstzulässiges sächlichen Aufenthalt im Bundesland
Jahreshaushaltseinkommen) nicht Niederösterreich haben,
übersteigt: • zum Zeitpunkt der Antragstellung
das 18. Lebensjahr vollendet haben
a) 18.000 Euro, wenn an einer Adres- und
se eine einzige Person ihren Haupt- • das höchstzulässige Haushaltsein-
wohnsitz hat kommen nicht überschritten wird.
b) 45.000 Euro, wenn an einer Adres- Berechtigter Personenkreis
se mehrere Personen ihren Haupt- Zum berechtigten Personenkreis
wohnsitz haben des NÖ Wohnbonus gehören:
• Österreichische Staatsbürgerschaft
Hinweis (Richtwerte monatliches und Staatsbürgerinnen sowie deren
Einkommen) Familienangehörige, die über einen
Wenn Sie nur Einkommen aus nicht- Aufenthaltstitel „Familienangehöri-
selbständiger Tätigkeit erzielen und ger“ verfügen und seit 5 Jahren im
das monatliche Haushaltsnettoein- Bundesland aufhältig sind
kommen unter Euro 1.200,00 (Ein- • Staatsangehörige eines anderen
personenhaushalt) bzw. unter Euro Vertragsstaates des Europäischen
2.200,00 (Mehrpersonenhaushalt) Wirtschaftsraumes oder der Schweiz
liegt, können Sie davon ausgehen, sowie deren Familienangehörige im
dass Sie die oben angeführten Ein- Sinne der Richtlinie RL 2004/38/EG
kommensgrenzen nicht überschrei- handelt
ten - siehe Online Ratgeber • Drittstaatsangehörige mit einem
Aufenthaltstitel
Bezug von Ausgleichszulage und/ - Daueraufenthalt – EU gemäß §45
oder Sozialhilfe (vormals Mindest- NAG oder
sicherung) - Daueraufenthalt – EU eines an-
Liegt ein Bezug einer Ausgleichszula- deren Mitgliedstaates und einem
ge und/oder Sozialhilfe vor, so ist von Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG
einem monatlichen Einkommen von
unter 1.200 Euro netto auszugehen. • Österreichischen Staatsbürgern
Förderhöhe sozialrechtlich gleichgestellte An-
gehörige anderer Staaten (Asylbe-
Die Förderhöhe ist von der Anzahl rechtigte).
der Haushaltsmitglieder, welche zum
Zeitpunkt der Antragstellung die Vo- Es sind daher Personen mit folgen-
raussetzungen erfüllen, abhängig. den Aufenthaltstitel für den NÖ
Der Zuschuss beträgt für die erste Wohnbonus anspruchsberechtigt:
Person im Haushalt € 80,00 und für • Daueraufenthalt-EU
jede weitere Person € 30,00. • Familienangehöriger
• Asylberechtigte
1-Personenhaushalt: € 80,00
2-Personenhaushalt: € 110,00 Personen mit folgenden Aufent-
3-Personenhaushalt: € 140,00 haltsberechtigungen sind nicht
4-Personenhaushalt: € 170,00 anspruchsberechtigt:
5-Personenhaushalt: € 200,00 • Rot-Weiss-Rot Karte
• Rot-Weiss-Rot Karte Plus
Die Richtlinien, einen Online Ratge- • Niederlassungsbewilligung
ber sowie Vorlagen für die Antrag- • Ausweis für Vertriebene bzw. blaue
stellung finden Sie ebenfalls weiter Karte
unten als Download. • Subsidiär schutzberechtigt gemäß
§ 8 AsylG
Voraussetzungen • Asylwerberinnen und Asylwerber
Kann von Personen die Ihren Haupt- • Artikel 50 EUV
wohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz –
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