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Heizzuschuss 2023/24 – Kärnten

Auch in diesem Jahr gewährt das Land Kärnten wieder den sogenannten „Heizzuschuss“ als Unterstützung für Kärntens Haushalte. Die Antragstellung auf finanzielle Unterstützung im Rahmen des Heizzuschusses ist vom 02. Oktober 2023 bis einschließlich 29.03.2024 möglich.

Allgemeine Informationen 

Wie gehabt werden ein „großer“ und ein „kleiner“ Heizzuschuss in Höhe von € 180,00 bzw. € 110,00 gewährt.  Die Einkommenshöchstgrenzen für die Bezieher des Heizzuschusses sowie der Zuschlag für jede weitere Person im Haushalt wurden einer Valorisierung zugeführt und angehoben.

Anträge können ausschließlich persönlich beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt / Magistrat eingebracht werden. Die Antragsprüfung erfolgt direkt vor Ort seitens der Gemeinde.

Zusätzlich zum Heizzuschuss wird von Landesseite auch der Energiebonus 2023/2024 in Höhe von Euro €100,00 gewährt. 

Bezieher:innen des großen Heizzuschusses erhalten € 180 + € 100 und somit gesamt € 280.

Bezieher:innen des kleinen Heizzuschusses erhalten € 110 + € 100 und somit gesamt € 210.

Einkommensgrenzen für den großen Heizzuschuss 2023 / 2024:

•Alleinstehende – 1.160 Euro netto,

•Zwei- Personen-Haushalte – 1.680 Euro netto.

Einkommensgrenzen für den kleinen Heizzuschuss 2023 / 2024:

•Alleinstehende – 1.360 Euro netto,

•Zwei-Personen-Haushalte – 1.880 Euro netto.

Für jede weitere Person, die im gemeinsamen Haushalt lebt, wird ein Zuschlag von 310 Euro bei den Einkommensgrenzen berücksichtigt (dies gilt sowohl für den kleinen als auch für den großen Heizzuschuss).

Rechenbeispiel: Bei zwei Erwachsenen mit zwei Kindern liegt die Einkommensgrenze für den kleinen Heizzuschuss bei 2.500 Euro netto.

Erforderliche Unterlagen

•Amtlicher Lichtbildausweis der antragstellenden Person

•Bei nicht österreichischer Staatsbürgerschaft ein aktuell gültiger Aufenthaltstitel bzw. Niederlassungsnachweis der antragstellenden Person 

•Aktuelle Einkommensnachweise der antragstellenden Person und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden und mit Hauptwohnsitz gemeldeten weiteren Personen

•Bankkonto- bzw. Bankomatkarte der antragstellenden Person (zum Nachweis des Zielkontos)

•Bei Vorhandensein von Kindern einen Unterhaltsnachweis

Zuständige Stelle

Amt der Kärntner Landesregierung

Abteilung 4 – Soziales

Mießtaler Straße 1

9021 Klagenfurt am Wörthersee

Tel: 050 536-14645

Fax: 050 536-14644

E-Mail:abt4.soforthilfe@ktn.gv.at

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