Die wesentlich beeinflussenden Probleme der griechisch türkischen Beziehungen in der Ägäis
Die Problematik der Ausdehnung der Territorialgewässer
Zu den Eskalationsthemen zwischen der Türkei und Griechenland, die die Beziehungen auch gleichzeitig ausreizt, stellt die Bestrebungen von Griechenland, die Grenze der nationalen Territorialgewässer der Ägäis von sechs auf zehn Meilen auszudehnen, dar. Nach 1964 wurde nach Bekanntgabe der Grenzen der nationalen Territorialgewässer in der Ägäis von 6 Meilen sowohl von Griechenland als auch der Türkei auf folgende Weise aufgeteilt: Griechenland, das sich aufgrund des in der Ägäis im Besitz befindlichen Vorteils mit 3000 Inseln und Inselchen, erwarb 35% und die Türkei einen Anteil von 8,8%.
Da sich im Falle der Festlegung der Territorialgewässer auf 12 Meilen der nationale Luftraum der Ägäis auch in diesem Zusammenhang ausdehnen wird, würden die Militärflüge und Übungen (Luft-See) der Türkei über die Ägäis nicht stattfinden. Mit der Festlegung der nationalen Territorialgewässer auf 12 Meilen würde die Türkei wirtschaftliche und ökonomische Verluste beim Handel mit der Fischerei in der Ägäis erleiden.
Dass das Griechenland entschlossen ist, die nationalen Territorialgewässer auf 12 Meilen zu erhöhen und wenn die Zeit dazu käme sie diesen Anspruch durchsetzen werden, führte regelmäßig zur entschlossenen Haltung der Türkei (dass sie so eine Entscheidung als einen Kriegsrund “casus belli“) zu diesem Thema gelten würden. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass Griechenland sich auf den Vorteil seiner Vollmitgliedschaft in der EU stützt und die Eskalation um die Territorialgewässer in der Ägäis im Rahmen der Vorschriften über die Außengrenzen bewertet. Im Falle einer Unruhe aufgrund der Territorialgewässer wollen sie die Reaktion der Türkei mit der Unterstützung der EU abwehren und es so darstellen, als ob diese Unruhe gegen die Grenzen der EU wäre. Dass die Türkei so eine Handlung als einen Kriegsgrund sieht, würde das die beiden Länder Griechenland und die Türkei gegeneinander bringen und auch die EU in einen heißen Konflikt bzw. eine Krise führen.
Neben der Souveränität von Griechenland in der Ägäis setzte es die Siedlungspolitik auf den Inseln und Inselchen um, auf denen niemand lebte. Diese Situation ist hinsichtlich des Gleichgewichts in der Ägäis und besonders der Grenzen der nationalen Territorialgewässer von großer Bedeutung. Die Inseln und Inselchen, die der Besiedlung nicht offenstehen und keiner eigenen Grenzen der Territorialgewässer verfügen und durch Griechenland zur Besiedlung geöffnet werden, sagt aus, dass es Bestrebungen zur Ausdehnung der Territorialgewässer gibt. Tatsächlich kann dieses Problem im Rahmen der Diskussionen über die Bestimmung des Ausdehnens der Territorialgewässer zwischen den beiden Ländern geklärt werden. Es wurde keine Grenzbestimmung zwischen den beiden Ländern gemäß der 3-Meilen-Küstengrenze in der Ägäis durchgeführt, die mit dem Friedensvertrag von Lausanne stillschweigend angenommen wurde. Nachdem Griechenlands Territorialgewässer im Jahr 1936 auf 6 Meilen ausgedehnt worden sind, sieht man, dass es zwischen den Küstenländern der Türkei und Griechenland ein Gespräch hinsichtlich der Festlegung der Grenzen kein Thema war. Insbesondere in der Region der 12 Inseln, außerhalb der Territorialgewässer befindlichen Regionen zwischen der Türkei und Italien finden hinsichtlich der Souveränität der Inselchen und Felsen Gespräche statt, an welchen Staat sie überlassen werden. In der Tat wurde am 18. Juni 1931 im Rahmen der stattgefundenen Gespräche zwischen der Türkei und Italien, gemäß den Bestimmungen des 15. Artikels des Friedensvertrages von Lausanne festgelegt, die in der Region der Insel Meis aufgegebenen und befindlichen Inselchen und Felsen, welchen Staat sie gehöre festgelegt und auf dem fachlichen Treffen die erfolgte Einigung in ein Protokoll niedergeschrieben, das am 4. Jänner 1932 in ein Abkommen umgewandelt und zwischen den Vertretern der Türkei (T. R. Aras) und Italien (Aloisi) in Ankara unterzeichnet wurde.
Die heute der Türkei gehörende 17 Insel und ein Felsen steht seit 2004 unter der griechischen Besatzung und es ist bekannt, dass die griechischen BürgerInnen auf die Inseln besiedelt sind und dort griechische Flaggen aufgehängt haben.
Die Problematik der Festlegung des Festlandsockels
Die Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen der Türkei und Griechenland in Bezug auf den ägäischen Festlandsockel ist ein kürzliches Problem. Griechenland betreibt seit Anfang der 1960er Jahre seismografische Forschungs- und Erdölsuchaktivitäten. Die ausschließliche Autorität über den Festlandsockel in der Ägäis und die Behauptung, dass die Festlandsockelgebiete der Insel eine Tiefe von 200 Metern haben können und im Falle einer Bearbeitung bis zum Punkt erreicht werden kann, wird mit den verschiedenen Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft der 60er und 70er Jahre wiederholt. Die erste Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft ist, die vom 1969 mit der Nummer 142. Die wichtigste ist das Bergbaugesetz mit der Nummer 210 von 1973 (Pazarcı 1986:24). Die Türkei wiederum erteilte der TPC (Turkish Petroleum Company) am 1. November 1973 Forschungs- und Bearbeitungslizenzen in 27 Regionen der Ägäis.
Griechenland protestierte am 7. Februar 1974 mit einer überreichten Protestnote die Türkei. In den Regionen westlich der Inseln Samothraki, Limnos, Midilli, Bozbaba, Chios, Ipsara, Andipsara, in denen eine Suche durch die TPC erfolgte, befinden sich Meeresböden. Griechenland betonte, dass die Inseln und die Meeresböden der Inseln ihnen gehöre und die griechische Regierung souveräne Rechte unter dem Meer habe. Griechenland stützte seine Hoheitsrechte in diesen Regionen auf Artikel 1 Absatz b und Artikel 2 der Genfer Konvention von 1958, die sie 1972 angenommen hatten. Darüber hinaus hat Griechenland in dieser Protestnote erwähnt, dass in den Regionen, in denen von der Türkei die Erlaubnis zur Erdölsuche gewährt wurde, Genehmigungen von Griechenland zur Erdölsuche seit 1961 erteilt werden. In Bezug auf die Abgrenzung des Festlandsockels behauptete Griechenland, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Genfer Konvention von 1958 die Mittellinienregel die Regel sei, die die Gleichheit bei der Aufteilung des Festlandsockels zwischen den Staaten vor den Küsten gewährleisten würde. Griechenland hat in dieser Protestnote geäußert, dass sie die erteilten Genehmigungen der Erdölsuche der Türkei nicht anerkennen und halten nach dem Artikel 2 Absatz 2 und 3 vor, die souveränen Rechten bei diesen natürlichen Quellen zu forschen und davon zu profitieren. Zur Protestnote von Griechenland am 7. Februar 1974 gab die Türkei am 27. Februar 1974 eine Antwort darauf, in der sie erwähnte, bevor der Erteilung der Genehmigung um Erdölsuche an die TPC die völkerrechtlichen Regeln, rechtliche Bedingungen und die Genfer Konvention von 1958 berücksichtigt worden sei. Bei der Problematik des Nordsee-Festlandsockels wurde die Entscheidung vom Internationalen Gerichtshof als bindend betrachtet. Die Türkei hat in dieser Protestnote ihren rechtlichen und politischen Ansatz zur Frage des Festlandsockels zum Ausdruck gebracht und ihre These erläutert. Nach Ansicht und Berücksichtigung der Judikatur, erklärt die Türkei, dass eine geomorphologische Forschung im Meeresboden der Ägäis, die von der türkischen Küste ausgeht und eine natürliche Ausdehnung Anatoliens darstellt, zeigt, dass sich die Bereiche des Unterwassers in kleinen Tiefen sich ausdehnen. Aus diesem Grund können die griechischen Inseln in der Nähe der türkischen Küste keinen eigenen Festlandsockel haben, da sie sich an der natürlichen Ausdehnung Anatoliens befindet. Darüber hinaus teilte die Türkei mit, dass sie zur Abgrenzung des Festlandsockels die anzuwendende rechtliche Regel der gleichmäßigen Entfernung nicht akzeptieren könne. Im Gegenteil, die Hauptregel bei der Abgrenzung des Festlandsockels zwischen zwei Küstenstaaten ist nicht die gleiche Entfernung, sondern es Bedarf eine Vereinbarung zwischen den Staaten. Nach den Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs und der Genfer Konvention wird die Regel der gleichen Entfernung als dritte Option dargestellt, wenn keine Einigung erzielt werden kann und besondere Umstände keine weitere Abgrenzung rechtfertigen. Bisher wurden jedoch keine Handlungen gesetzt, um den Festlandsockel zwischen den beiden Ländern abzugrenzen, obwohl die griechische Regierung, wie in der übermittelten Protestnote auch in Ausdruck gebracht hat, dass von Griechenland seit fast 15 Jahren Genehmigungen für Erdölsuche in der Ägäis erteilt werden.
Nach Ansicht der Türkei und den Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs und den Bestimmungen der Genfer Konvention spielen die Inseln bei der Abgrenzung eine untergeordnete Rolle. Sowohl die Inseln als auch die gesamte Ägäis stellen einen typischen “Sonderfall“ dar, deswegen sollten die Verhandlungen aufgenommen werden, um die internationalen Seerechtsvorschriften anwenden. Zu können.
Die diplomatischen Initiativen zwischen den beiden Ländern beschleunigten sich 1987 und die Krise wurde durch die Bemühungen des NATO-Generalsekretärs Carrington und der diplomatischen Kreise der USA gelindert. Zur Reduzierung der Krise führte die Meldung von Griechenland an die Türkei, in der auf diplomatischem Wege bekannt gegeben wurde, dass in umstrittenen Gewässern die Erdölsuche aufgegeben wurde. Ein weiterer entscheidender Punkt war, dass die North Aegean Petroleum Company “bis 28. März im Osten der Insel Thasos, die Pläne hinsichtlich der Erdölgewinnung eingestellt hatte“.
Nachdem die beiden Länder angekündigt hatten, keine Erdölgewinnungsaktivitäten in internationalen Gewässern auf dem Festlandsockel durchführen werden, wurde das potenzielle Kriegsrisiko zwischen den beiden Ländern “vorübergehend“ verschoben. Obwohl die Spannungen überwunden wurden, bleiben Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien hinsichtlich des Wesens des Problems sowie der Unterschiede hinsichtlich der Frage, ob es sich um ein rechtliches oder ein politisches Problem handle, auf der Tagesordnung. Ein ähnliches Problem tritt jedoch heute im Mittelmeerraum auf. Griechenland hat wie immer dazu gebracht, mit der Unterstützung einiger EU-Länder sich Felder bereitzustellen und handelte im Hinblick auf das Völkerrecht rechtswidrig, während die Türkei sich dagegen im Rahmen des Völkerrechts gewährten Rechte ihren Rechtstreit führte.
Prof. Dr. Necdet Hayta