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AK Niederösterreich Erhöht Bildungsbonusfür Mitglieder auf 150 Euro

Die AK Niederösterreich erhöht ihre Förderungen für die Weiterbildung von niederösterreichischen Arbeitnehmer:innen. Bis zu 150 Euro Bildungsbonus können Mitglieder demnach pro Jahr etwa für Sprach-, Gesundheits- und Staplerkurse bekommen. Ausgebaut wird außerdem die Schiene Bildungsbonus spezial – hier gibt es bis zu 600 Euro für die Berufsmatura.

Mit bis zu 150 Euro im Jahr unterstützt die AK Niederösterreich niederösterreichische Arbeitnehmer:innen, die zum Beispiel einen Sprachkurs absolvieren wollen. Bisher betrug dieser Bildungsbonus 120 Euro. Mit der Erhöhung dieser Bildungsbeihilfe reagiert die AK auf die Inflation.

Die AK fördert Kurse etwa auf einer der niederösterreichischen Volkshochschulen, beim BFI, beim WIFI oder bei der Frauenberatung Waldviertel für Dienstnehmer:innen mit bis zur Hälfte der Kosten beziehungsweise maximal 150 Euro. Spezielle Zielgruppen wie Arbeitslose und ältere Arbeitnehmer:innen erhalten eine höhere Förderung.

Mit einer weiteren Förderschiene, dem Bildungsbonus spezial, werden AK-Mitglieder auf dem Zweiten Bildungsweg unterstützt. Bei Kursen für das Nachholen der Matura (Berufsreifeprüfung) gibt es 150 Euro pro Modul. Hier wird die maximale Beihilfe somit auf 600 Euro erhöht.

Im Vorjahr haben etwa 1.300 AK-Mitglieder den Bildungsbonus beziehungsweise den Bildungsbonus spezial der AK Niederösterreich in Anspruch genommen. Beim Bildungsbonus klassisch werden vor allem Sprachkurse gefördert, gefolgt von EDV und Gesundheit. Der Bildungsbonus spezial wird vor allem für Berufsreifeprüfungen stark nachgefragt.

Details zum Bildungsbonus gibt es auf der Homepage der AK Niederösterreich unter noe.arbeiterkammer.at/akbeihilfen.

VfGH bestätigt:Kreditnehmer können angelastete Zinsen während der gesetzlichen COVID-19 Kreditstundungen zurückfordern

Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der Coronapandemie in der Zeit von April 2020 bis einschließlich Jänner 2021 Einkommensausfälle hatten – zum Beispiel durch Verlust des Arbeitsplatzes oder Kurzarbeit – und die Bezahlung bestehender Kredite nicht mehr zumutbar war, mussten Banken die Kreditraten stunden. Da es sich um ein gesetzliches Stundungsrecht handelte, durften die Banken nach Ansicht der Konsumentenschützerinnen und Konsumentenschützer in diesem Zusammenhang keine Spesen verrechnen. Ebenso durften sie die ursprünglichen Kreditkonditionen nicht zum Nachteil der Kundinnen und Kunden verändern.

Keine Zinsen während Stundung

Mangels konkreter Regelung war lange Zeit unklar und rechtlich umstritten, ob die Banken im Stundungszeitraum Zinsen verrechnen dürfen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits im Dezember 2021 zugunsten der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer entschieden. Dies bestätigte nun auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH), indem er einen von 403 Banken eingebrachten Antrag auf Aufhebung einer Bestimmung des 2.COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes abgewiesen hat. 

Banken müssen Kreditkonten korrigieren 

Bei (noch) laufenden Krediten müssen die Banken bereits verrechnete Zinsen rückwirkend mit dem Datum der Belastung korrigieren und eine Neuberechnung des Kredites sowie der Kreditraten vornehmen. Wer nicht darauf warten will, dass die Bank aktiv wird, findet hier den AK-Musterbrief laufender Kredit für die Rückforderung.

(https://bit.ly/3Yb1iJE)

Bei bereits vollständig zurückgezahlten Krediten müssen Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer allerdings aktiv werden und die Bank zur Korrektur auffordern sowie ein Konto für die Rückzahlung der Zinsen bekannt geben. Betroffene finden ebenfalls hier einen Musterbrief getilgter Kredit für die Rückforderung. 

(https://bit.ly/3Zz258r)

Voraussetzungen für Stundungsrecht 

Folgende Voraussetzungen müssen für das gesetzliche und kostenfreie Stundungsrecht erfüllt werden: 

•Verbraucherkreditverträge wurden vor dem 15. März 2020 abgeschlossen 

•Kreditraten wurden zwischen 1. April 2020 und 31. Januar 2021 gestundet

•Es gab Einkommensausfälle durch die Pandemie (zum Beispiel Arbeitsplatz verloren oder Kurzarbeit) und dadurch konnten die Kreditraten nicht bezahlt werden. Dies gilt vor allem, wenn der angemessene Lebensunterhalt der Kreditnehmerin bzw. des Kreditnehmers oder der angemessene Lebensunterhalt ihrer bzw. seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet war.  

Kredite ohne Stundung nicht betroffen 

Nicht betroffen sind hingegen Verbraucherkredite, wenn keine Stundung erfolgte, sondern mit der Bank andere Zahlungserleichterungen vereinbart wurden – zum Beispiel eine Verringerung der Rate bei gleichzeitiger Verlängerung der Laufzeit des Kredits. 

Hilfe von Kreditexperten 

Sollten Sie Probleme bei der Rückforderung der Zinsen bei Ihrer Bank haben, können Sie sich gerne an die Expertinnen und Experten der Arbeiterkammer Niederösterreich telefonisch unter +43 5 7171 23000 oder per E-Mail unter konsumentenberatung@aknoe.at wenden.

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