Krankenstand & Arbeitslosigkeit
Sie sind arbeitslos und krank geworden?
Geben Sie Ihren Krankenstand beim AMS unverzüglich bekannt. Während des Krankenstandes gibt es keine Vermittlungsaktivitäten oder ähnliches durch das AMS. Auch die Vereinbarungen im Rahmen der Eigeninitiative müssen nicht eingehalten werden.
Krankengeld
Ab dem 4. Tag des Krankenstandes erhalten Sie von der Gebietskrankenkasse grundsätzlich Krankengeld in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der zuvor bezogenen Notstandshilfe.
Ende des Krankenstandes beim AMS melden
Wenn Sie wieder gesund sind, müssen Sie das AMS unbedingt persönlich darüber informieren – und zwar auch dann, wenn die Gebietskrankenkasse Ihnen zusichert, Sie elektronisch wieder gesund zu melden!
Achtung!
Wenn Ihr Krankenstand weniger als 62 Tage gedauert hat, müssen Sie sich nach Ende Ihres
Krankenstands innerhalb von 7 Tagen wieder beim Arbeitsmarktservice melden. Sollte Ihr
Leistungsanspruch während des Krankenstandes abgelaufen sein, müssen Sie sich unmittelbar nach
Ende des Krankenstandes persönlich beim Arbeitsmarktservice melden.
Hat Ihr Krankenstand länger als 62 Tage gedauert, müssen Sie ebenfalls unmittelbar nach dem
Ende des Krankenstandes einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Notstandshilfe
stellen
Gebührenbefreiungen für Arbeitslose
Befreiung von der Rundfunkgebühr
Um einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr bei der GIS zu stellen, müssen Sie:
• Volljährig sein, d.h. 18 Jahre alt sein,
• Ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
• Die Nutzung darf nur privat erfolgen, d.h.
• der Rundfunkempfänger muss sich in Ihrer Wohnung befinden. Ihr Haushaltsnettoeinkommen darf maximal € 1.045,03 (für eine Person) bzw. € 1.566,85 (für zwei Personen) zuzüglich € 161,25 für jede weitere Person, betragen.
TIpp!
Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die angegebenen Beitragsgrenzen, können bestimmte
abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden (z.B. Hauptmietzins). Weitere Details finden Sie auf
der GIS-Homepage.
Zuschuss zum Fernsprechentgelt
Für den Zuschuss zum Fernsprechentgelt (früher Telefongrundgebühr)…
• dürfen Sie das Telefon nicht für geschäftliche Zwecke nützen.
• Außerdem dürfen Sie das vorgegebene Haushaltsnettoeinkommen von maximal € 1.045,03 (für eine Person) bzw. € 1.566,85 (für zwei Personen) zuzüglich € 161,25 für jede weitere Person nicht überschreiten und
• Sie müssen Anspruch auf eine Sozialleistung haben und/oder körperlich hilfsbedürftig sein.
Der Zuschuss kann nur bei folgenden Telefonanbietern eingelöst werden:
• Festnetz: A1 Telekom, AICALL, Kabel TV-Amstetten
• Mobil: A1 Telekom, A1 Handytarife, Bfree Social, bob Sozialzuschuss, Drei (Nimm3 Sozial), HELP mobile („HELP GIS befreit“), T-Mobile (Klax sozial), Spusu, Mass Response („spusu GIS befreit“).
Achtung!
Die Antragstellung ist nur im eigenen Namen möglich, nicht für Dritte!
Befreiung von der Ökostrompauschale
Sie können bei der GIS eine Befreiung von der Ökostrompauschale bzw. eine Deckelung der Ökostromförderkosten beantragen. Es gelten die gleichen allgemeinen Anforderungen wie für andere Befreiungen der GIS (unabhängig davon ob Sie über einen Fernseh- bzw. Telefonanschluss verfügen).
TIpp!
Weitere Infos und das entsprechende Formular finden Sie hier.
Befreiung von Rezeptgebühr, Spitalskosten etc.
TIpp!
Sie können von Rezeptgebühr, Service-Entgelt für die e-card, Spitalskostenbeitrag und Selbstbehalt bei Heilbehelfen befreit werden.
In manchen Fällen erhalten Sie die Gebührenbefreiung ohne Antragstellung. Das ist dann der Fall, wenn Sie anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten haben, Zivildiener oder Asylwerbende in Bundesbetreuung sind, wenn Sie die Ausgleichszulage zu einer Pension oder eine Waisenrente beziehen.
Sind Sie sozial schutzbedürftig, erhalten Sie die Gebührenbefreiung auf Antrag. Den Antrag können Sie stellen, wenn Ihre monatlichen Nettoeinkünfte einen bestimmten Betrag nicht übersteigen und wenn Ihnen in Folge von Krankheit oder Gebrechen überdurchschnittliche Aufwendungen entstehen.
Den Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr stellen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger.
Quelle: Arbeiterkammer Salzburg