VKI: OGH bestätigt Gesetzesverstoß seitens MediaMarkt
VKI: OGH bestätigt Gesetzesverstoß seitens MediaMarkt
Unternehmen wies nur unzureichend auf Regelungen zu Gewährleistung und Garantie hin
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die MS E Commerce GmbH geklagt: Das Unternehmen betreibt unter anderem den Versand- und Internet-Einzelhandel für die Marke „MediaMarkt“ und bietet beim Verkauf von Elektrogeräten die entgeltliche „GarantiePlus“ an. Nicht ausreichend deutlich wurde auf der Website „mediamarkt.at“ dagegen auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte oder eine allfällige kostenlose Herstellergarantie hingewiesen. Der VKI sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten. Dies bestätigte nun auch der Oberste Gerichtshof (OGH). Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Die MS E Commerce GmbH verkauft Elektrogeräte und bietet beim Verkauf eines Gerätes die entgeltliche „GarantiePlus“ an. Auf der Website mediamarkt.at fehlte bei manchen beworbenen Produkten der Hinweis auf das Bestehen eines Gewährleistungsrechts und die Bedingungen der Garantie. Bei anderen Produkten mussten Verbraucher, um den Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung zu erhalten, auf das Kästchen „Alle Produktdetails aufklappen“ klicken, oder sie mussten die AGB in der Bestellübersicht nach Eingabe der persönlichen Daten, der Versanddetails und der Zahlungsdaten herunterladen, um sie lesen zu können.
Das Gesetz sieht aber vor, dass ein Unternehmer einen Verbraucher bei einem Internetkauf vorab in klarer und verständlicher Weise unter anderem über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts und gegebenenfalls das Bestehen und den Inhalt einer Garantie zu informieren hat. „Diese Informationspflichten sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern eine rationale Entscheidung über den Vertragsabschluss ermöglichen. Die Informationen müssen so erteilt werden, dass sie bei gehöriger Aufmerksamkeit vor Vertragsabschluss überhaupt wahrgenommen werden können“, erläutert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.
Die MS E Commerce GmbH hatte im Zusammenhang mit der Produktpräsentation keinen unmittelbaren Hinweis zum Auffindungsort dieser Informationen gegeben und damit gegen ihre gesetzlichen Informationspflichten verstoßen. Bei der Bewerbung der entgeltlichen „GarantiePlus“ müssen Verbraucher nicht vermuten, dass sich in den AGB oder unter dem Kästchen „Alle Produktdetails aufklappen“ noch diese Informationen zur Gewährleistung und Herstellergarantie befinden. Es ist sicherzustellen, dass die Verbraucher die Information, dass sie unabhängig von allfälligen Garantiezusagen auf jeden Fall einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch haben, rechtzeitig wahrnehmen können. Verbraucher müssen ausreichend deutlich und rechtzeitig über Auffindungsort und Art der Information in Kenntnis gesetzt werden.
„Gewährleistung und Garantie sind zwei unterschiedliche Dinge. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich vor Abschluss einer zusätzlichen entgeltlichen Garantie bewusst sein, dass sie jedenfalls ein Gewährleistungsrecht haben. Im konkreten Fall gab es bei vielen Produkten zusätzlich noch eine kostenlose Herstellergarantie dazu. Das sollte vor Abschluss einer entgeltlichen Garantie jedenfalls mit bedacht werden“, so Gelbmann abschließend.
VKI: Gesetzwidrige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank
Handelsgericht Wien erklärt: 15 Klauseln unzulässig
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens sind Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern und Sparbuchschließfächern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen sowie zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte 15 von 18 Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Mehrere eingeklagte Klauseln betrafen Haftungsfragen im Zusammenhang mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen. In Österreich trat am 1. Juni 2018 eine gesetzliche Regelung in Kraft, nach der ein Kunde im Regelfall bei Missbrauchsfällen nicht haftet, wenn die Bank keine sogenannte starke Kundenauthentifizierung (2-Faktor-Authentifizierung) verlangt. Die Erste Bank argumentierte im Verfahren, dass diese gesetzliche Bestimmung vorzeitig und nur aus einem Redaktionsversehen des österreichischen Gesetzgebers bereits 2018 in Kraft trat, eigentlich aber erst ab 14.09.2019 hätte gelten sollen. Dem erteilt das HG Wien eine Abfuhr: Für die Banken bestand seit dem 01.06.2018 die Vorgabe, eine solche starke Kundenauthentifizierung zu verlangen. Dazu Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI: „Das Urteil stellt somit klar, dass Banken bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen grundsätzlich das Haftungsrisiko tragen, wenn sie ab 1. Juni 2018 keine starke Kundenauthentifizierung verlangt haben – sofern keine betrügerische Handlung seitens des Kunden zugrunde liegt. Zusätzlich gilt, dass bei Missachtung der starken Kundenauthentifizierung eine Verwaltungsstrafe verhängt werden kann.“
Ebenfalls vom HG Wien für unzulässig erklärt wurde eine Klausel, die Sparbücher mit gebundenen Einlagen betrifft. Diese Vertragsklausel sieht vor, dass eine vorschusszinsenfreie (gebührenfreie) Behebung der Einlagen nur dann möglich ist, wenn sie in einem bestimmten Zeitfenster stattfindet. Unerwähnt bleibt dabei aber, dass eine Nichtbehebung des Betrages automatisch zu einer erneuten Bindung der Einlage führt. „Wird die Spareinlage jedoch neuerlich gebunden, dann wissen Verbraucher nicht, wann sie ihr Geld vorschusszinsenfrei abheben können. Möchten Konsumenten in einem solchen Fall Geld abheben, dann fallen Vorschusszinsen von einem Promille pro Monat für die Dauer der nicht eingehaltenen Bindungsfrist an“, ergänzt Joachim Kogelmann.
Zudem behält sich die Erste Bank das Recht vor, Spareinlagen mit zweimonatiger Kündigungsfrist aufzulösen. Dies soll auch für befristete Verträge gelten. Nach der österreichischen Rechtslage ist eine Kündigung von befristeten Verträgen in aller Regel nur aus wichtigem Grund erlaubt. Die Erste Bank räumt sich aber eine Kündigungsmöglichkeit ohne einen solchen Grund ein. Dies ist gröblich benachteiligend für die Kundinnen und Kunden. „Selbst eine vorzeitige Kündigung durch die Bank würde nach dem Wortlaut dieser Klausel dazu führen, dass Kunden Vorschusszinsen entrichten müssten“, erläutert Joachim Kogelmann.
„Insgesamt betrachtet liegt uns hier nun ein sehr erfreuliches Urteil vor, dass in den verschiedensten Sparten des Bankenwesens zu einer Klärung im Sinne der Konsumentinnen und Konsumenten geführt hat“, so Kogelmann abschließend.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.