Der Islam ist eine Religion! Die IGGÖ eine öffentlich-rechtliche Institution!
Auch wenn der Glaubensfreiheit tatsächlich jeder Staat mit Vorsicht begegnen sollte, wird genau dieses Thema seit einiger Zeit als Material der Politik genutzt. Die dauerhafte Thematisierung der Religion in der Politik und fehlende Lösungen seitens der Institutionen gegen eine falsche Politik führen zu Rechtsunsicherheiten der Bevölkerung.
Mit dem Erhalt der Semesterzeugnisse wurden die Familien der muslimischen Schulkinder mit einem entsetzlichen Ausdruck konfrontiert. Die Angabe des Religionsbekenntnisses erfolgte nicht wie üblich als „Islam“ sondern als „IGGÖ“. Diese Änderung führte zu Reaktionen der muslimischen Gemeinschaft in Österreich, daher stellten wir den Zuständigen des Bildungsministeriums und der IGGÖ einige Fragen und erhielten folgende Antworten.
Die erste rechtliche Grundlage:
§6 Abs 1 Z 1 des Islamgesetztes lautet „§ 6. (1) Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:
1. Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss.“
„Und die „Islamische Glaubensgemeinschaft Österreich“ wählte sowohl den Namen als auch die Abkürzung (IGGÖ) selbst. Laut der Interpretation des §6 Islamgesetzes sind Begriffe wie „muslimische oder islamische Gemeinde“, „Islam“, o. Ä. sehr allgemein gehalten und somit ungenügend. Laut der
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs B1214/09 gibt es im Rahmen des Islam keinen allgemein umfassenden Begriff der Bekenntnisgemeinschaft.“
Es ist anzumerken, dass hierbei eine mit der Islamischen Philosophie in Widerspruch stehende Lage entsteht. Die Behörde geht bei der Entscheidung dem gewohnten Begriffssystem nach ohne dabei den Islam als Religion tatsächlich untersucht zu haben und betrachtet daher den Begriff „Islam“ als zu allgemein. Sämtliche Angehörige des Islams sind jedoch unabhängig und sind nicht verpflichtet in die Mitgliedschaft einer Gemeinde, Moschee oder Institution beizutreten.
Die zweite rechtliche Grundlage:
„§ 6 Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015 Bescheid des Bundeskanzleramtes der Republik Österreich vom 26.2.2016, BKA-KA9.070/0004-Kultusamt/2016 § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 bestimmt, dass eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft unter anderem die Angabe des Namens und einer Kurzbezeichnung enthalten muss, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss.
Es ist daher das Rundschreiben Nr. 5/2007 in seinem Anhang A dahingehend zu adaptieren, dass der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich in Entsprechung des Bescheides des Bundeskanzleramtes der Republik Österreich vom 26.2.2016, BKA-KA9.070/0004-Kultusamt/2016, nunmehr die Kurzbezeichnung „IGGÖ“ beigefügt wird.
Anhang A und Anhang B des Rundschreibens Nr. 5/2007 werden in aktualisierter Fassung übermittelt.“
Als künftiger Ausdruck IGGÖ als Definition des Islams lässt sich sagen, dass sich offene Stellen im Gesetz in Bezug auf die Verwendung IGGÖ als Religionsnamen befinden.
Aufgrund der Tatsache, dass Muslime nicht verpflichtet sind einer Gemeinde, Moschee oder Institution anzugehören, können diese auch nicht mit anderen Vereinen oder Gesellschaften verwechselt werden. Weltweit hat der Ausdruck „Islam“ die gleiche Bedeutung und benötigt keine zusätzlichen Definitionen, in Anlehnung daran ist eine Verwechslung mit anderen Religionen oder Gesellschaften auch nicht möglich.
Die dritte Grundlage:
„Die Neuregelung fußt auf einer Entscheidung des Kultusamts. Nach der derzeitigen Rechtslage reiche die Bezeichnung „islamisch“ ohne Zusatz nicht aus, da dadurch lediglich eine allgemeine Bezeichnung der Religion gegeben sei ohne Konkretisierung der konfessionellen Zugehörigkeit. Das BMBWF hat diese Entscheidung im Hinblick auf eine korrekte Erstellung der Schulnachrichten zu Ende des ersten Schulhalbjahrs umgehend umgesetzt. Demzufolge wurde das Rundschreiben Nr. 5/2007 in seinem Anhang A dahingehend adaptiert, dass der „Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ in Entsprechung des Bescheides des Bundeskanzleramtes der Republik Österreich vom 26.2.2016, BKA-KA9.070/0004-Kultusamt/2016, die Kurzbezeichnung „IGGÖ“ anstatt „islam.“ beigefügt wurde.
Das Bildungsministerium ist demnach einer Entscheidung des Kultusamts gefolgt und beabsichtigt keinesfalls die Schlechterstellung einer Religion bzw. einer Religionsgemeinschaft. Das Ressort ist jedenfalls an einer pragmatischen Lösung interessiert. Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) hat kürzlich über die Bezeichnung des Religionsbekenntnisses im Schulzeugnis einen Kompromissvorschlag eingebracht. Dies soll in weiteren Gesprächen besprochen werden.“
Das Bildungsministerium teilte uns, wie auch ersichtlich im Schriftverkehr mit, dass der Bildungsminister Heinz Faßmann einen Kompromissvorschlag eingebracht hat in Bezug auf die Thematik.
Während diesem Chaos hat die IGGÖ keinen Lösungsvorschlag sondern lediglich allgemeine Vorschläge eingebracht und unsere Anfrage in Bezug auf ein Interview wurde mit einem schlichten „Nein“ beantwortet.
Das Gesetz um das es sich handelt wurde bereits 2016 in Kraft gesetzt jedoch wird es erst mit Beginn des Jahres 2019 tatsächlich angewendet. In der Zwischenzeit hat die IGGÖ, trotz dem Wissen über das Gesetz keine konstruktive Leistung erbracht. Der aktuelle Präsident Ümit Vural war in seinem früheren Amt bei der IGGÖ als Vorsitzender der Wahlbehörde tätig. Ebenfalls hatte er zur Zeit der Erlassung des Islamgesetzes eine Rechtsberatende Funktion bei der IGGÖ inne.
Dies Bedeutet, dass er während des gesamten Prozesses über das notwendige rechtliche Wissen verfügt aber auch in der Umsetzungsphase weiterhin nichts unternommen hat. Bedauerlicherweise ist zu nennen, dass sowohl die IGGÖ als auch andere islamische Gemeinschaften auf Grund von innengemeinschaftlichen Streitigkeiten und Positionskämpfen ein sehr großes Hindernis bei der Lösungsfindung darstellen. Durch solch schwache Grundstrukturen erhält die Politik keine Schwierigkeiten darin seine exakten Vorstellungen umzusetzen. Daneben bekommen auch die Extremen die Möglichkeit sich von diesen Schwächen zu stärken. Dass sich die Ausdrucksänderung in den Zeugnissen genau zur Zeit des neuen Präsidenten der IGGÖ durchsetzt ist ein interessanter Zufall.
Die Muslime in Österreich werden zwar durch den IGGÖ vertreten, doch leider muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die Gemeinschaft in keiner direkter Verbindung mit dem Volk steht. Im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerungszahl gibt es etwa 4% Austro-Türken, dennoch bietet eine Großzahl an offiziellen Behörden ebenfalls Dienste in türkischer Sprache an. Im Gegensatz dazu bietet die IGGÖ seine Dienste lediglich in einer Sprache an, trotz der Tatsache, dass die Gemeinschaft aus ursprünglich türkischen Individuen besteht.
Obwohl wir bisher erhofft haben, dass sich die IGGÖ den Organen der Medien und der Presse besser vorstellt um mit dem Volk näher in Kontakt zu treten, hielt sich die Gemeinschaft offensichtlich auch diese Thematik betreffend weiterhin zurück.
Auch wenn der Glaubensfreiheit tatsächlich jeder Staat mit Vorsicht begegnen sollte, wird genau dieses Thema seit einiger Zeit als Material der Politik genutzt. Die dauerhafte Thematisierung der Religion in der Politik und fehlende Lösungen seitens der Institutionen gegen eine falsche Politik führen zu Rechtsunsicherheiten der Bevölkerung.
Wir hoffen, dass sowohl die Politiker als auch die IGGÖ samt anderer Vereine und Institutionen eine Lösung gegen Umsetzungen, welche sich negativ auf die Bevölkerung auswirken finden.
Autor: Mustafa Delice