Wohnen

Wohnbeihilfe/Wohzuschuss Niederösterreich

Ein Zuschuss zum Aufwand für das Wohnen in Niederösterreich kann EigentümerInnen, MieterInnen oder Nutzungsberechtigten einer geförderten Wohnung (z.B. Genossenschaftswohnung), eines geförderten Eigenheimes oder eines geförderten Wohnheimes zuerkannt werden, wenn dies der Hauptwohnsitz ist und nach den Voraussetzungen der NÖ Wohnbauförderung bereits gefördert wurde.

Einen Antrag um Förderung können natürliche Personen, die österreichische Staatsbürger oder Gleichgestellte sind, einbringen. Die antragstellende Person und dessen EhepartnerIn/LebenspartnerIn müssen in der geförderten Wohnung bzw. im geförderten Eigenheim den Hauptwohnsitz begründet haben. Eine Lebenspartnerschaft ist gegeben, wenn eine gemeinsame Lebensführung auch aus wirtschaftlicher Sicht und eine gemeinsame Nutzung der Wohnung bestehen. Dies ist widerleglich anzunehmen, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Der Förderungswerber muss unmittelbar vor Einbringen des Ansuchens mindestens 5 Jahre ununterbrochen mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet sein. Auf die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen ist dies nicht anzuwenden. Die Landesregierung kann aufgrund der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Förderungswerbers zur Vermeidung einer sozialen Härte von dieser Voraussetzung absehen.

Die WOHNBEIHILFE kann grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn eine Wohnbauförderung für die Errichtung oder Sanierung des Gebäudes vor 1993 beantragt wurde. Der WOHNZUSCHUSS kann berücksichtigt werden, wenn die Wohnbauförderung für die Errichtung oder Sanierung des Gebäudes nach 1993 beantragt wurde. In jedem Fall wird mit dem Formular um beide Anträge angesucht und überprüft, welche Förderung zutrifft.

Solange eine Förderung besteht, kann ein Wohnzuschuss/eine Wohnbeihilfe beantragt werden. Diese Unterstützung wird auf die Dauer eines Jahres zuerkannt und ist jährlich neu zu beantragen. Die Unterstützung kann ab dem Monat, in dem die Förderungsvoraussetzungen gegeben waren, zuerkannt werden. Die Auszahlung erfolgt nach Zusicherung und zwar monatlich im Nachhinein grundsätzlich an die antragstellende Person. Im Ablaufmonat kann neuerlich Unterstützung beantragt werden.

Weitere Auskünfte zur Antragstellung der Wohnbeihilfe/des Wohnzuschusses in Niederösterreich gibt Ihnen gerne die Abteilung der Wohnungsförderung der Landesriegierung NÖ.

 

Kontakt und Adresse:

Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Wohnungsförderung

Landhausplatz 1, Haus 7A 3109 St. Pölten

E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at

Tel: 02742/22133

Fax: 02742/9005-15800

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