Wiener Energieunterstützung
Wien unterstützt einkommensschwache Haushalte in Form der Mindestsicherung, die eine Unterstützung für den Aufwand für Heizung und Strom inkludiert.
Im Jahr 2013 hat sich die Stadt Wien erstmals dazu entschlossen, eine Wiener Energieunterstützung anzubieten, um darüber hinaus nachhaltig und treffsicher das ganze Jahr über bei drohender Energiearmut reagieren zu können.
Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestsicherung sowie Mindestpensionistinnen und Mindestpensionisten mit Mobilpass können dabei nach individueller Überprüfung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) im Rahmen der Wiener Energieunterstützung von folgenden Maßnahmen profitieren:
– Finanzielle Unterstützung bei Energiekostenrückständen
– Energieberatung sowie Maßnahmenfinanzierung nach dem im Haushalt erhobenen Bedarf
Unterstützung bei Energiekostenrückständen
Energie-Jahresrechnungen können unerwartet hoch ausfallen und bei Menschen, die bereits in finanziell angespannter Situation leben, zu einer akuten Notlage führen. Nach einer genauen Bedarfsprüfung übernimmt die Stadt Wien beispielsweise einmalig die Bezahlung von Energiekostenrückständen, verhindert die Absperrung und ermöglicht so die weitere Bezahlung der laufenden Rechnungen.
Energieberatung
Veraltete Elektrogeräte, undichte Fenster oder in die Jahre gekommene Boiler erhöhen den Energieverbrauch und belasten dadurch das Budget einkommensschwacher Haushalte besonders. Im Rahmen der Wiener Energieunterstützung kann es daher im Bedarfsfall sinnvoll sein, nach einem individuellen Gespräch und dem Einverständnis der Kundin beziehungsweise des Kunden, eine kostenlose Energieberatung im Haushalt durchzuführen.
Die Energieberaterinnen und Energieberater erheben in der Wohnung der Kundin beziehungsweise des Kunden mögliche Maßnahmen, die den Energieverbrauch dauerhaft senken. Die Stadt Wien hilft in weiterer Folge bei der raschen Umsetzung und Finanzierung dieser Maßnahmen.
Kontakt
Ansprechpartner sind die Sozialzentren der Stadt Wien.
Für Rückfragen und nähere Informationen zur Wiener Energieunterstützung können sich interessierte Wienerinnen und Wiener telefonisch an das Servicetelefon der MA 40 unter der Telefonnummer 01 4000-8040 wenden.
Quelle: www.wien.gv.at
Niederösterreich Heizkostenzuschuss
Die Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2018/2019 in der Höhe von € 135,– zu gewähren.
Der Heizkostenzuschuss kann auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes bis 30. März 2019 beantragt werden.
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?
- AusgleichszulagenbezieherInnen
- BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
- BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
Die Richtlinien sowie Vorlagen für die Antragstellung finden Sie weiter unten als Download.
Voraussetzungen:
- Österreichische Staatsbürgerschaft
- Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige
- Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention
- Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR-BürgerInnen im Sinne von Art. 24 in Verbindung mit Art. 2 der EU Richtlinie RL 2004/38/EG handelt
- Hauptwohnsitz in NÖ
- Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten
Von der Förderung ausgenommen sind:
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
- Personen, die die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen
- Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
- Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
- Alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
Besondere Hinweise:
Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Quelle: www.noe.gv.at