Wirtschaft

Über den Beschäftigungsbonus

Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit hat die Bundesregierung „eines der wichtigsten Projekte“ aus dem Arbeitsprogramm, den sogenannten Beschäftigungsbonus beschlossen.

Unternehmen, die ab dem 1. Juli 2017 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, können einen Zuschuss zu den Lohnnebenkosten über die Dauer von bis zu drei Jahren und in Höhe von 50 % erhalten. Das betrifft Lohnnebenkosten, die der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber entstehen (Dienstgeberbeiträge).

Auf www.beschaeftigungsbonus.at finden Sie detaillierte Informationen und praktische Hinweise zum „Beschäftigungsbonus“: Von allgemeinen Informationen über Tipps für die Antragsstellung bis hin zu einer Sammlung von Fragen & Antworten (FAQs).Mit der Abwicklung der Förderung wurde die Austria Wirtschaftsservice, die Förderbank des Bundes beauftragt.

Wer wird gefördert?
Der Beschäftigungsbonus kann grundsätzlich von allen Unternehmen, unabhängig von der Branche und der Unternehmensgröße, in Anspruch genommen werden. Wichtig ist dabei, dass Ihr Unternehmenssitz oder Ihre Betriebsstätte in Österreich liegt und Sie zusätzliche Arbeitsplätze in Österreich schaffen.

Wer wird nicht gefördert?
• Staatliche Unternehmen, die von der Statistik Austria als staatliche Einheiten mit der Kennung S.13 klassifiziert werden. Davon ausgenommen und somit förderungsfähig sind staatliche Unternehmen, die mit anderen am Markt tätigen Unternehmen im Wettbewerb stehen und keine Aufgaben der Hoheitsverwaltung ausüben.

• Unternehmen, die als Ausgründung, Umgründung oder Neugründung bzw. durch Übernahme oder durch Schaffung eines Treuhandmodells zur Umgehung der Förderungsbestimmungen des Beschäftigungsbonus errichtet wurden.

Wie hoch ist die Förderung?
Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge), wird bis zu drei Jahre ausbezahlt und ist von der Einkommenssteuer befreit.

Rechenbeispiel 1:

Sie beschäftigen eine zusätzliche förderungsfähige Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttogehalt von EUR 35.000,-.

Die Lohnnebenkosten in Höhe von 30,5 % (von EUR 35.000,- Jahresbruttogehalt) betragen EUR 10.675,- pro Jahr.

Diese EUR 10.675,- werden mit einem 50 %igen Zuschuss gefördert.

Der Zuschuss gelangt einmal jährlich im Nachhinein zur Auszahlung. Pro Jahr bekommt das Unternehmen also EUR 5.337,50 zurück. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Förderungslaufzeit ergibt sich eine Zuschusshöhe von EUR 16.012,50.

Rechenbeispiel 2:

Sie beschäftigen eine zusätzliche förderungsfähige Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttogehalt von EUR 70.000,-.

Das Jahresbruttogehalt ist mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt. Diese beläuft sich im Kalenderjahr 2017 auf EUR 69.720,- p.a.

Die Lohnnebenkosten in Höhe von 30,5 % (von EUR 69.720,- Jahresbruttogehalt) betragen EUR 21.264,60 pro Jahr.

Diese EUR 21.264,60 werden mit einen 50 %igen Zuschuss gefördert.

Der Zuschuss gelangt einmal jährlich im Nachhinein zur Auszahlung. Pro Jahr bekommt das Unternehmen also EUR 10.632,30 zurück. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Förderungslaufzeit ergibt sich eine Zuschusshöhe von EUR 31.896,90.

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