Das Neugründungsförderungsgesetz wurde beschlossen, um bei Neugründung von Betrieben (oder bei Übernahme) Kosten sparen zu helfen. Achtung: Als nicht förderungswürdig gilt die bloße Änderung der Rechtsform eines Betriebes. Die Erklärung der Neugründung bzw. Übertragung muss bereits vor, oder gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der Förderung vorgelegt werden (z.B. gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung). Eine nachträgliche Vorlage des Formulars kann zu keiner Erstattung der bereits entrichteten Abgaben, Gebühren oder Beiträge führen. Kommen für die Inanspruchnahme der Förderung mehrere Behörden in Betracht (z.B. Gewerbebehörde, Finanzamt, Firmenbuchgericht, Grundbuchgericht), ist bei jeder eine Erklärung im Original vorzulegen. Wenn die Erklärung im Rahmen der eGründung über das Unternehmensserviceportal vorgenommen wird, kann der signierte Ausdruck der Erklärung den betroffenen Behörden vorgelegt oder im Zuge der eGründung elektronisch zur Verfügung gestellt werden (z.B. durch Upload der Pdf-Erklärung im Formular). Um in den Genuss von steuerlichen Begünstigungen im Sinne des NeuFöG zu kommen, müssten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind hier nach dem Bundesministerium für Finanzen folgendermaßen zusammengefasst:
Voraussetzungen für Betriebsneugründungen
• Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieb-lichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet und Gewinneinkünfte nach dem § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 erzielt. Die Person, welche die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrscht, hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
• Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor oder eine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb.
• Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.
Die Abgabenbefreiung gilt bei Neugründungen für folgende Ausgaben:
• Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
• Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Basis
• Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch, in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
• Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber
• Börsenumsatzsteuer für die Einbringung von Wertpapieren auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden
• Bestimmte Lohnabgaben, die für den Zeitraum von maximal zwölf Monaten für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anfallen.
Persönliche Kostenlose Beratungstermine werden in über 90 Bezirks- und Regionalstellen der WKO angeboten und überprüfen Rahmen des Gewerbeanmeldeservice, ob einem Gründer die Gebührenbefreiung nach NeuFöG zusteht. Weiters bietet das Gründerservice-Portal alle Informationen, die für eine Unternehmensgründung benötigt werden.
Quelle: www.wko.at /
www.bmf.gv.at