STEUERABKOMMEN TÜRKEI-ÖSTERREICH

Das österreichische Finanzministerium verfügt über Informationen für die Jahre 2019-2020 über diejenigen, die in Österreich leben und Konten und Eigentum in der Türkei besitzen!

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

in der Erwägung, dass durch die – ansonsten höchst nützliche – Entwicklung des internationalen Personen-, Kapital-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs auch die Möglichkeiten der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zugenommen haben und daher eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden erforderlich ist;

erfreut über die vielfältigen Anstrengungen, die in den letzten Jahren zur Bekämpfung der Steuervermeidung und Steuerhinterziehung auf internationaler Ebene zweiseitig oder mehrseitig unternommen worden sind;

in der Erwägung, dass zwischen den Staaten abgestimmte Anstrengungen erforderlich sind, um alle Formen der Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuern jeder Art zu fördern und zugleich einen angemessenen Schutz der Rechte der Steuerpflichtigen zu gewährleisten;

in der Erkenntnis, dass internationale Zusammenarbeit eine wichtige Rolle dabei spielen kann, die ordnungsgemäße Ermittlung der Steuerpflicht zu erleichtern und die Steuerpflichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen;

in der Erwägung, dass die Grundprinzipien, nach denen jede Person bei der Feststellung ihrer Rechte und Pflichten Anspruch auf ein ordnungsgemäßes rechtliches Verfahren hat, in allen Staaten als für Steuersachen geltend anerkannt werden sollen und dass sich die Staaten bemühen sollen, die berechtigten

Interessen der Steuerpflichtigen zu schützen und auch einen angemessenen Schutz gegen Ungleichbehandlung und Doppelbesteuerung zu gewähren;

in der Überzeugung demzufolge, dass die Staaten Maßnahmen ergreifen oder Informationen erteilen sollen, wobei der Notwendigkeit, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, Rechnung zu tragen ist und die völkerrechtlichen Übereinkünfte zum Schutz der Privatsphäre und des Verkehrs personenbezogener Daten zu berücksichtigen sind;

in der Erwägung, dass ein neues Umfeld für die Zusammenarbeit entstanden ist und dass es wünschenswert ist, eine mehrseitige Übereinkunft verfügbar zu machen, um einer möglichst großen Anzahl von Staaten die Nutzung der Vorteile des neuen Umfelds für die Zusammenarbeit und gleichzeitig die Umsetzung der höchsten internationalen Standards für die Zusammenarbeit im Steuerbereich zu gestatten;

von dem Wunsch geleitet, ein Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zu schließen –

haben Folgendes vereinbart:

Text

Kapitel I Geltungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1
Ziel des Übereinkommens und unter das Übereinkommen fallende Personen

(1) Vorbehaltlich des Kapitels IV leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe in Steuersachen. Diese Amtshilfe kann gegebenenfalls auch Maßnahmen von Justizbehörden umfassen.

(2) Die Amtshilfe umfasst
a) den Informationsaustausch, einschließlich gleichzeitiger Steuerprüfungen und der Teilnahme an

Steuerprüfungen im Ausland,
b) die Unterstützung bei der Beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, und c) die Zustellung von Schriftstücken.

(3) Eine Vertragspartei leistet Amtshilfe unabhängig davon, ob die betroffene Person in einer Vertragspartei oder in einem anderen Staat ansässig ist oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei oder eines anderen Staates besitzt.

Artikel 2
Unter das Übereinkommen fallende Steuern

(1) Dieses Übereinkommen gilt
a) für die folgenden Steuern:

  1. i)  Steuern vom Einkommen oder vom Gewinn,
  2. ii)  Steuern von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen, die getrennt von der Steuer vom

Einkommen oder vom Gewinn erhoben werden,

  1. iii)  Steuern vom Vermögen,

die für Rechnung einer Vertragspartei erhoben werden, und b) für die folgenden Steuern:

i) Steuern, die für Rechnung der Gebietskörperschaften einer Vertragspartei vom Einkommen, vom Gewinn, von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen oder vom Vermögen erhoben werden;

ii)Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Staat oder an öffentlich- rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu zahlen sind;

iii) Steuern anderer Art, ausgenommen Zölle, die für Rechnung einer Vertragspartei erhoben werden, nämlich

A) Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern,

iv) die unter die in Ziffer iii genannten Kategorien fallenden Steuern, die für Rechnung der Gebietskörperschaften einer Vertragspartei erhoben werden.

(2) Die bestehenden Steuern, für die das Übereinkommen gilt, sind in Anlage A unter den in Absatz 1 genannten Kategorien aufgelistet.

(3) Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär des Europarats oder dem Generalsekretär der OECD (im Folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) jede Änderung der Anlage A, die wegen einer Änderung der in Absatz 2 erwähnten Liste vorzunehmen ist. Die Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer folgt.

(4) Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art – und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Einführung –, die in einer Vertragspartei nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei neben den in Anlage A aufgelisteten bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden; in diesem Fall notifiziert die betreffende Vertragspartei einem der Verwahrer die Einführung der betreffenden Steuer.

Kapitel II
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeuten die Ausdrücke „ersuchender Staat“ und „ersuchter Staat“ eine Vertragspartei, die um Amtshilfe in Steuersachen ersucht, beziehungsweise eine Vertragspartei, die um solche

Amtshilfe ersucht wird;

c) bedeutet der Ausdruck „Steuer“ jede Steuer oder jeden Sozialversicherungsbeitrag, für die beziehungsweise den das Übereinkommen nach Artikel 2 gilt;

c) bedeutet der Ausdruck „Steuerforderung“ jeden Steuerbetrag, die darauf entfallenden Zinsen sowie die damit zusammenhängenden Geldbußen und Beitreibungskosten, die geschuldet werden und noch nicht gezahlt worden sind;

Für jede Vertragspartei, die eine diesbezügliche Erklärung abgegeben hat, haben die vorstehenden Ausdrücke die Bedeutung, die sich aus der jeweiligen Begriffsbestimmung in Anlage C ergibt.

(2) Bei der Anwendung des Übereinkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Übereinkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei über die Steuern zukommt, die unter das Übereinkommen fallen.

(3) Die Vertragsparteien notifizieren einem der Verwahrer jede Änderung, die an den Anlagen B und C vorzunehmen ist. Die Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation bei dem betreffenden Verwahrer folgt.

Die mobile Version verlassen