Aufgrund des Artikels (25 Absatz I des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit*) vom 28. Oktober 1999 – im Folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:
Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
1. Für die Anwendung des Artikels [0 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen
– in Österreich vom Träger der Krankenversicherung;
– in der Türkei von der Verbindungsstelle, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, denen der Versicherte zuletzt in der Türkei unterlag.
2. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
Artikel 5
Gewährung von Leistungen
1. In den Fällen des Artikels 11 des Abkommens hat der Versicherte dem aushelfenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Diese Bescheinigung gibt insbesondere die Zeitdauer an, für die Leistungen gewährt werden dürfen. Legt der Versicherte die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels Il Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens eine solche Bescheinigung auszustellen.
2. Tritt der Versicherungsfall im Gebiet des anderen Vertragsstaates ein, so ist der Anspruch auf Geldleistungen beim aushelfenden Träger geltend zu machen, der den Antrag unter Beschluss eines vertrauensärztlichen Berichtes, aus dem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet.
3. Der aushelfende Träger unterstellt den Leistungsempfänger der Krankenkontrolle, als handle es sich um einen eigenen Versicherten.
4. Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind insbesondere
1) Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehor und Werkzeugen,
2) orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
3) Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4) Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern | bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
5) Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
6) Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
7) Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;
8) Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel,
9) Blindenführhunde;
10) Kuren;
11) Erneuerung der unter den Ziffern I bis 8 genannten Gegenstände;
12) alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 500 Euro übersteigen.
Sind derartige Leistungen bei unbedingter Dringlichkeit im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens ohne Zustimmung des zuständigen Trägers gewährt worden, so teilt der aushelfende Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mit.
5. Die Absätze | bis 4 finden auf Familienangehörige entsprechend Anwendung.
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Kostenerstattung
Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 23 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
Quelle: Hauptverband.at