Schülerbeihilfe

Anspruch auf Schulerbeihilfe haben alle Österreichische StaatsbürgerInnen, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen und als sozial Bedürftig eingestuft werden. Weiters muss der Schulbesuch der betroffenen Person, für den Schulbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen haben. Diese Grundlage gilt nicht nur für Österreichische StaatsbürgerInnen, sondern auch für BürgerInnen aus EWR – und EU-Staaten, Angehörige eines Drittstaates nach diesem Übereinkommen bzw. Vertrag, für Konventionsflüchtlinge und für SchülerInnen, die keine EWR- bzw. EU-Bürger/innen und keine Konventionsflüchtlinge sind, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte. Die Höhe der Beihilfe beträgt unter den gegebenen Umständen jährlich € 1.130.

Fahrtkosten- und Heimbeihilfe 
Sollten Personen, die eine Polytechnische Schule oder eine mittlere oder höhere Schule ab der 9. Schulstufe besuchen und zum Zweck des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar wäre und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich sein, kann zudem ein Fahrtkostenzuschuss beantragt werden. Dies gilt auch für SchülerInnen (österreichische StaatsbürgerInnen oder gleichgestellt) der Forstfachschulen, wenn sie in den damit verbundenen Internaten wohnen oder wenn beim Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Schule die Verpflichtung besteht, in einem mit der Schule verbundenen SchülerInnenheim zu wohnen. Die Höhe der Heimbeihilfe beträgt unter den gegebenen Umständen jährlich € 1.380, die Fahrtkostenbeihilfe ist mit € 105 dotiert.

Schulbeihilfe
Besondere Schulbeihilfe erhalten Studierende während der sechs Monate vor der abschließenden Prüfung, wenn sie eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben und sich zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung (Vor- oder Hauptprüfung) gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder nachweislich die Berufstätigkeit einstellen. Die besondere Schulbeihilfe ist mit bis zu € 715 pro Monat förderbar. Bei verehelichten Schülern/Schülerinnen, deren EhepartnerInnen bzw. eingetragenen PartnerInnen keine Einkünfte beziehen, erhöht sich die besondere Schulbeihilfe um monatlich € 335 sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind um weitere € 127 monatlich.

Für alle genannten Beihilfen gilt zusätzlich:
Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit werden Einkommen, Familienstand sowie Familiengröße als Grundlage herangezogen. Ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt werden, kann vorab selbst online über den Beihilfenrechner der Arbeiterkammer überprüft werden. Die Altersgrenze von 35 Jahren erhöht sich für SelbsterhalterInnen um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben sowie um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre. In besonderen Ausnahmefällen eine einmalige außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden. Dies gilt jedoch nur in besonders schwierigen Fällen und es besteht kein Rechtsanspruch. Die Grundbeträge der Schul- und/oder Heimbeihilfe erhöhen sich bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz 1983 genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindern sich um die zumutbare Unterhaltsleistung. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des betreffenden Schuljahres. Bei späterer Einbringung des Antrages tritt eine Kürzung der Beihilfe ein. An Schulen für Berufstätige ist für jedes Semester ein eigener Antrag zu stellen (ein Semester entspricht hier einer Schulstufe). Die Anträge müssen für das Wintersemester bis spätestens 31. Dezember und für das Sommersemester bis spätestens 31. Mai eingebracht werden. Der Antrag auf Besondere Schulbeihilfe für berufstätige SchülerInnen einer höheren Schule für Berufstätige im Maturajahr ist jedenfalls zeitgerecht vor dem Termin der abschließenden Prüfung zu stellen.

Weitere Infos zu den Beihilfen werden auch hier gegeben:
Für SchülerInnen einer mittleren oder höheren Schulen: Landesschulrat desjeweiligen Bundeslandes bzw. der Stadtschulrat für Wien www.bmb.gv.at/service/links/landesschulraete.html

Für SchülerInnen der Zentrallehranstalten, der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Forstfachschulen: Bundesministerium für Bildung, Minoritenplatz 5, 1010 Wien, Tel.: (01) 53120-2001

Für SchülerInnen land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen: Landeshauptmann es jeweiligen Bundeslandes www.bmb.gv.at/schulen/befoe/sbh/lrg_liste.html

Zur besseren Übersicht ist auch ein mehrsprachiger SchülerInnenbeihilfen-Onlineratgeber mit Downloadformularen auf schuelerbeihilfen.bmbf.gv.at verfügbar. Er ist in 17 Sprachen samt deutscher Übersetzung zugänglich.

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