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Mit dem blau-gelben Strompreisrabatt

Wer bekommt die Förderung?
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die am 01. Juli 2022 ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatten und zum Zeitpunkt der Antragstellung

• für ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich aus einem Stromlieferungsvertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen zahlungspflichtig waren, oder
• selbst nicht aus einem Stromlieferungsvertrag zahlungspflichtig waren, aber dennoch die Stromkosten für den eigenen Haushalt zu tragen haben.

Wie hoch ist die Förderung?
Der blau-gelbe Strompreisrabatt wird je Haushalt gewährt und ist abhängig von der Anzahl der Hauptwohnsitz gemeldeten Personen. Die Förderhöhe orientiert sich dabei an österreichweit durchschnittlichen Stromverbräuchen, welche von der E-Control ermittelt wurden.

Die Höhe des blau-gelben Strompreisrabatts beträgt für einen

• 1 Personenhaushalt: insgesamt € 169,58
• 2 Personenhaushalt: insgesamt € 272,36
• 3 Personenhaushalt: insgesamt € 374,44
• 4 Personenhaushalt: insgesamt € 415,80
• 5 Personenhaushalt: insgesamt € 457,07
• für jede weitere Person im Haushalt zusätzlich € 41,27

Welche Energieversorger sind Partner?
Je nach Vertragssituation gelangt man direkt zu den jeweiligen Online-Anträgen.

Dabei sind folgende Förderungszeiträume zu beachten:
• Antrag bei EVN: ab 01.09.2022 bis zum 31.03.2023 möglich
• Antrag beim VERBUND: ab 26.09.2022 bis zum 31.03.2023 möglich
• Vormerkung bei Wien Energie: ab 26.09.2022 möglich
• Antrag beim Land NÖ: ab 01.09.2022 bis zum 30.09.2023 möglich

Die Auszahlung erfolgt in gleichmäßigen Teilbeträgen bis zum 30.09.2023.

Der Zeitpunkt der Antragstellung hat keine Auswirkung auf die Höhe der Förderung.

Blau-gelbes Schulstartgeld 2022
Niederösterreich hilft durch eine einmalige finanzielle Unterstützung für NÖ Familien anlässlich des Schulstarts.

Das Blau-gelbe Schulstartgeld 2022 ist eine Unterstützungsleistung des Landes NÖ für NÖ Familien als Teuerungsausgleich. Es kann zusätzlich zum Schulstartgeld des Bundes, das gemeinsam mit der Familienbeihilfe für den September für jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren ausgezahlt wird, beantragt werden.

Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt durch den Bezieher oder die Bezieherin der Familienbeihilfe per Online-Formular an das Land Niederösterreich vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Schulen.

Volljährige Schüler und Schülerinnen bzw. Lehrlinge, welche die Familienbeihilfe persönlich beziehen und den Hauptwohnsitz in NÖ haben, können als Antragsteller auftreten.

Eine Antragstellung ist pro Schüler oder Schülerin bzw. Lehrling, für den oder die Familienbeihilfe bezogen wird, im Antragszeitraum von 16.08.2022 bis 04.02.2023 nur einmal möglich.

NÖ Pendlerhilfe – Förderung
Das Land NÖ leistet an Pendlerinnen und Pendler zum Ausgleich von Nachteilen aus der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort eine NÖ Pendlerhilfe.

Die Antragstellung für 2021 kann ab 01.01.2022 erfolgen.

Die Einreichfrist für den Förderzeitraum 2021 endet am 31.10.2022.

Liegt die einfache Wegstrecke bei mindestens 25 Kilometer und weniger als 40 Kilometer, kann einmalig ein Ausgleichsbetrag in der Höhe von € 320,00 gewährt werden.

NÖ Heizkostenzuschuss und NÖ Sonderförderung zum Heizkostenzuschuss 2022/23
Die Landesregierung plant, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2022/23 in der Höhe von € 150,00 zu gewähren. Zusätzlich wird aufgrund der aktuellen Teuerungswelle im Energiebereich (insbesondere Heizkosten) für das Jahr 2022/2023 eine NÖ Sonderförderung zum Heizkostenzuschuss 2022/2023 in Höhe von
€ 150,- gewährt werden.

Für die Heizperiode 2022/2023 soll somit insgesamt € 300,- als Heizkostenzuschuss ausbezahlt werden.

Der Heizkostenzuschuss kann auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes vom

1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 beantragt werden.

Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?

• AusgleichszulagenbezieherInnen
• BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
• BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
• Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.

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