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Korruption und Co.:
AK fordert raschen und vollen Schutz für „Whistleblower“

Aktuell wird wieder vermehrt über Korruptionsfälle und Wirtschaftskriminalität berichtet. Umso notwendiger ist der Schutz von Arbeitnehmer:innen, die wichtige Hinweise liefern und dabei persönlich viel riskieren.

Eine EU-Richtlinie soll hier Abhilfe schaffen, ist aber auf Teile des EU-Rechts beschränkt. Eine Umsetzung in der Spar-Variante, die nur EU- aber nicht österreichisches Recht umfasst, wäre aber verfassungswidrig, wie ein Gutachten im Auftrag der AK zeigt.

Aufdeckung darf kein Glücksspiel bleiben!
AK Jurist Walter Gagawczuk: „Mithilfe bei der Aufdeckung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und Co. darf nicht länger ein Glücksspiel für Arbeitnehmer:innen bleiben. Die Richtlinie muss rasch umgesetzt werden und den vollen Schutz für Whistleblower bieten“.

Bei Korruption und Wirtschaftskriminalität ist eine Trennung von österreichischem und EU-Recht sinnlos und fast unmöglich. Laut dem Rechtsgutachten des WU-Professors Harald Eberhard wäre eine Beschränkung des Schutzes auf EU-Recht doppelt verfassungswidrig:
• Dass Whistleblower einmal geschützt sind und einmal nicht, je nachdem ob EU-Recht betroffen ist oder „nur“ österreichisches Recht, würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.

• Die zweite Verfassungswidrigkeit einer Spar-Variante sieht der Experte darin, dass das Rechtsgebiet über 130 EU-Richtlinien und mehrere hundert daraus abgeleitete Gesetze umfasst. Das eröffnet einen zu großen Auslegungsspielraum und führt zu einer verfassungswidrigen Rechtsunsicherheit: Denn eine Regel, die für vergleichbare Sachverhalte für die gleiche Personengruppe mal gilt und mal nicht, ist für die Rechtsanwender:innen nicht nachvollziehbar.

AK Jurist Gagawczuk: „Beispiel Wirecard: Hier geht es um Betrug und Bilanzfälschung. Um zu wissen, ob ein Whistleblower unter den Schutz der Richtlinie fällt oder nicht, müssten 21 EU-Richtlinien, aus denen zig Gesetze abgeleitet wurden, geprüft werden.“


Unsere Forderungen Die AK fordert:
Erstens die EU-Richtlinie rasch in österreichisches Recht umzusetzen. Die Richtlinie wurde 2019 beschlossen, die Umsetzung wäre bis zum 17. Dezember 2021 fällig gewesen. Österreich ist hier säumig.

Zweitens muss es den vollen Schutz geben, angewandt auch auf österreichisches Recht, statt einer halben Lösung durch eine Einschränkung auf EU-Recht.

Der Schutz muss auch gelten für Hinweise bei:
• Verstößen gegen das Steuerrecht – insbesondere Steuerhinterziehung
• illegaler Beschäftigung
• Sozialbetrug durch Unternehmen
• Verstöße gegen das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und Verstöße gegen Arbeitnehmerschutz (Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen).
• Vergehen des Wirtschaftsstrafrechts wie Korruption, Betrug, Untreue, Bilanzfälschung, Urkundenfälschung.

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