Corona Ihre Rechte In Der Arbeit

Die Bundesregierung und die Sozialpartner haben folgende Schutzvorkehrungen für Schulen und Kindergärten beschlossen: Oberstufen und berufsbildende Schulen bleiben ab Montag geschlossen. Alle SchülerInnen ab 14/15 Jahren sollen zu Hause bleiben und können/sollen Online-Services zum Lernen nutzen. Ab dem kommenden Mittwoch wird es auch an Unterstufen, in Volksschulen und Kindergärten keinen Unterricht, sondern nur noch ein Betreuungsangebot geben. Dieses Angebot soll dann genutzt werden, wenn es keine andere Möglichkeit der Betreuung gibt.

Habe ich einen Anspruch auf Dienstfreistellung, wenn die Schule oder der Kindergarten meiner Kinder schließen?

Bis 3. April gelten folgende Maßnahmen:

Alle Schulen ab der 9. Schulstufe (Berufsbildende mittlere und höhere Schulen, Oberstufe der AHS, Berufsschulen) werden ab Montag 16.03.2020 auf Distance-Learning umstellen und den Präsenzbetrieb einstellen.

» Für alle bis zur 8. Schulstufe sowie Betreuungseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Volksschulen, Mittelschulen und Unterstufen der Gymnasien) wird ab Mittwoch, 18.03.2020 umgestellt:

» Es wird die Verpflichtung aufgehoben, die Kinder in die Schule zu schicken.

» Wer die Kinder zuhause betreuen kann, soll das auch tun, damit soziale Kontakte so weit als möglich reduziert werden.

» In den Bildungs-und Betreuungseinrichtungen für die 0- bis 14-Jährigen soll die Frequenz größtmöglich reduziert werden. Diese bleiben aber für die Betreuung jener Kinder geöffnet, deren berufstätige Eltern/ Betreuungspflichtige keine Betreuung im privaten Umfeld organisieren können.

Die vorgesehenen Maßnahmen bedeuten, dass die notwendige Betreuung der Kinder von Beschäftigten trotz dieser weitreichenden Maßnahmen grundsätzlich gewährleistet sein soll.

Ist dies tatsächlich der Fall, wird in aller Regel kein Dienstverhinderungsgrund für berufstätige Eltern vorliegen. Kompromisslösungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind daher ausdrücklich zu empfehlen.

Achtung: Parallel dazu kündigte die Bundesregierung am 12.03.2020 an, ArbeitnehmerInnen mit Betreuungspflichten für Kinder unter 14 Jahren für bis zu drei Wochen eine bezahlte Sonderbetreuungszeit zu ermöglichen. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Maßnahme in Anspruch genommen werden kann, trifft jedoch ausschließlich der Arbeitgeber.

Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben?

Grundsätzlich nein, es sei denn, dass tatsächlich eine konkrete Ansteckungsgefahr besteht. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu Ansteckungen gekommen ist.

Gibt es Sonderbestimmungen für Schwangere?

Zum aktuellen Zeitpunkt besteht nach Ansicht des Zentral – Arbeitsinspektorats keine höhere Gefährdung für Schwangere. Daher ist in jedem Betrieb im Rahmen der Mutterschutzevaluierung zu klären, in welchen Bereichen Schwangere eingesetzt werden dürfen. Diesbezüglich sollen Schwangere gleich mit dem Betriebsrat und der Arbeitsmedizinerin/ dem Arbeitsmediziner im Betrieb Kontakt aufnehmen. Gibt es keine Arbeitsmedizinerin/ keinen Arbeitsmediziner im Betrieb, ist eine Abklärung mit dem zuständigen Arbeitsinspektorat ratsam: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/inspektorat/Kontakt_Service/Standorte_Zustaendigkeit/Standorte_und_Zustaendigkeiten

Aus der Sicht des Zentral – Arbeitsinspektorats sind Schwangere jedenfalls vom direkten Kundenbereich abzuziehen. Auch das Arbeiten beispielsweise in Krankenhäusern ist unter Umständen problematisch und muss im Einzelfall mit der Arbeitsmedizinerin/ dem Arbeitsmediziner bzw. dem Arbeitsinspektorat abgeklärt werden.

Was tue ich, wenn eine Quarantäne über meine Firma, mein Wohngebiet oder über mich verhängt wird, weil vielleicht Ansteckungsgefahr besteht?

Eine Quarantäne über eine Person, eine Arbeitsstätte oder einen Betrieb wird von den Gesundheitsbehörden verhängt. Es können auch ganze Gebiete abgesperrt werden. Dies ist beispielsweise aktuell in Norditalien der Fall, aber derzeit nicht in Österreich. Wenn Sie in einer Sperrzone wohnen und Sie diese zum Antritt Ihrer Arbeit verlassen müssten, ist das ein Dienstverhinderungsgrund. Sie dürfen eine solche Sperrzone nicht verlassen. In diesem Fall sollten Sie sofort Ihre Firma kontaktieren, um diese Dienstverhinderung mitzuteilen. Auch wenn sich Ihre Firma in einer Sperrzone befindet, Sie aber außerhalb der Sperrzone wohnen, dürfen Sie nicht arbeiten gehen. Auch dann müssen Sie mit Ihrer Firma Kontakt aufnehmen, um diese Verhinderung mitzuteilen.

Darf mich mein Arbeitgeber einseitig nach Hause schicken?

Grundsätzlich steht es Ihrem Chef oder Ihrer Chefin frei, Sie nach Hause zu schicken, auch wenn Sie nicht krank sind. Dann handelt es sich hierbei üblicherweise um eine „Dienstfreistellung“, nicht um einen Krankenstand. Gesunde ArbeitnehmerInnen müssen deshalb nicht für die Dauer der Freistellung eine Krankenstandsbestätigung einzuholen. Wenn Sie der Chef oder die Chefin trotz Ihrer Bereitschaft zu arbeiten nach Hause schickt, ohne dass eine Quarantäne verhängt wurde, muss die Firma Ihr Entgelt weiterzahlen.

Bekomme ich weiterhin mein Arbeitsentgelt, wenn ich wegen einer Quarantäne nicht arbeiten kann?

Ja. Wenn Sie wegen einer Quarantäne wegen des Coronavirus (2019-nCoV) nicht arbeiten können, muss der Arbeitgeber Ihr Entgelt weiterzahlen. Die Firma bekommt diese Kosten dann entsprechend ersetzt. Denn das Coronavirus wurde inzwischen in die Liste der anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten aufgenommen. Die Bundesregierung hat inzwischen bestätigt, dass eine Entgeltfortzahlung abgesichert ist. Dieser Anspruch gilt auch für freie Dienstnehmerinnen und frei Dienstnehmer.

Wird dem Arbeitgeber das fortgezahlte Entgelt eigentlich ersetzt?

Ja. Der Bund hat dem/der ArbeitgeberIn das geleistete Entgelt zu ersetzen: Der/die ArbeitgeberIn kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Quarantäne verhängt wurde, das von ihm geleistete Entgelt sowie den darauf entfallenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zurückfordern. Der Antrag muss binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einlangen. In Wien ist die MA 40 zuständig.

Darf mein Arbeitgeber oder meine Arbeitgeberin einseitig Homeoffice anordnen?

Ja, wenn es eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits gibt. Auch wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine sogenannte Versetzungsklausel steht, nach der die Firma Sie einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzen kann. Wenn dies nicht so ist, gilt ein Home-Office als Verlegung des Arbeitsortes und muss zwischen Ihnen und der Firma gemeinsam vereinbart werden. Auch über den Ersatz eventuell entstehender Aufwendungen ist eine Vereinbarung (z.B. über einen pauschalen Aufwandsersatz) zu treffen.

Achtung: In Ausnahmefällen, wenn nämlich Ihrer Firma etwa der Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens droht, können Sie im Rahmen Ihrer arbeitsrechtlichen Treuepflicht auch einseitig verpflichtet werden, einzelne Arbeiten zu Hause zu erledigen. Um weitere Ansteckungen zu vermeiden, empfiehlt die Arbeiterkammer: Es sind besondere Umstände. Einigen Sie sich mit Ihrer Firma. Die Firma sollte dann auch dafür sorgen, dass Sie die nötige Technik zur Verfügung haben.

Kann Homeoffice auch während einer Quarantäne angeordnet werden?

Ja, unter folgenden Voraussetzungen:

» Der Arbeitnehmer ist arbeitsfähig, also nicht krank. Er befindet sich folglich als Krankheitsverdächtiger oder Ansteckungsverdächtiger in Quarantäne (§ 7 Epidemiegesetz).

» Es liegen die üblichen Voraussetzungen für Homeoffice vor (siehe vorherige Frage).

Welche innerbetrieblichen Schutzmaßnahmen kann ich von meiner Firma erwarten?

Ihre Firma hat eine Fürsorgepflicht für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das heißt: Die Firma muss zweckmäßige und ihr zumutbare Schutzmaßnahmen treffen, um eine Ansteckung ihrer Beschäftigten möglichst zu vermeiden. Das kann eine leicht zugängliche Möglichkeit zur Desinfektion sein, Hygieneempfehlungen für die Beschäftigten oder eine vorausschauende, die Ansteckungsgefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen. Viele Firmen etwa reduzieren derzeit Dienstreisen deutlich. Die notwendigen Schutz- und Präventionsmaßnahmen bestimmen sich daher stets nach dem konkreten Infektionsrisiko.

Bei direktem Patientenkontakt (zB. Gesundheitsberufe) muss persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden (Einmalhandschuhe, geeignete Schutzkleidung, Atemschutzmaske, Augen- und Gesichtsschutz) und für eine Unterweisung der Beschäftigten Sorge getragen werden.

Muss mir meine Firma Schutzmasken zur Verfügung stellen?

In der Regel nicht, außer in besonders riskanten Sonderfällen, etwa bei der Arbeit in Spitälern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete. Die Sinnhaftigkeit von Schutzmasken ist im Übrigen umstritten. Die ABC-Abwehrschule des österreichischen Bundesheers berät betroffene Betriebe über zielführende Maßnahmen zur Risikobekämpfung.

Darf ich während der Arbeit

eigenmächtig eine Schutzmaske aufsetzen?

Das kommt darauf an, ob im Betrieb oder im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht. Wenn es keine erhöhte Ansteckungsgefahr gibt, darf Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin Ihnen das Tragen von Schutzmasken im Betrieb verbieten. Dies folgt aus einer Abwägung zwischen der allgemeinen Fürsorgepflicht und dem Interesse des Arbeitgebers, Kundinnen und Kunden nicht etwa durch das Tragen einer Schutzmaske zu verschrecken. Bitte bedenken Sie auch: In vielen Fällen hilft das Tragen von Schutzmasken nicht. Dies ist aber eine schwierige Interessensabwägung, die sich auch je nach Entwicklung der Lage ändern kann und je nach Einzelfall beurteilt werden muss.

Darf ich den Antritt einer Dienstreise in möglicherweise gefährdete Gebiete ablehnen?

Ja, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine Dienstreise ablehnen, wenn durch die eine solche Reise Ihre Gesundheit überdurchschnittlich stark gefährdet wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht. Diese können sich in der aktuellen Lage schnell ändern. Sie finden die aktuellen Reisewarnungen auf den Internetseiten des Außenministeriums

… und eine Dienstreise zu anderen Orten?

Eine Dienstreise zu anderen Orten können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur dann ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass am Reiseort eine besonders hohe Ansteckungsgefahr besteht. Auch wenn Sie schon eine Vorerkrankung hatten, die auf eine höhere Gesundheitsgefährdung hinweist, sollten Sie das bekanntgeben. Wenn zum Reiseort keine ausdrückliche Reisewarnung vorliegt, müssen Sie aber grundsätzlich eine Weisung zum Antritt einer Dienstreise auch während einer allfälligen Epidemie zu befolgen. Im Einzelfall entscheidet über Ihre medizinische Gefährdung (zB bei chronischen Erkrankungen) Ihre betreuende Ärztin.

Wenn Sie um Ihre Gesundheit fürchten: Sprechen Sie mit Ihrem Arzt und mit Ihrer Firma, ob es nicht Alternativen zu einer solchen Dienstreise gibt. Viele Firmen nutzen stattdessen Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen.

Was gilt für Zivildiener?

Der Zivildienst ist kein Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne. Deshalb gelten für Zivildiener die arbeitsrechtlichen Grundsätze nicht. Das Zivildienstgesetz regelt den „Dienstort“ auch nicht eindeutig der Zivildiener hat sich sämtlichen Weisungen zu unterwerfen, die eine ordnungsgemäße Ausübung der zugewiesenen Pflichten ermöglichen. Diese Weisungen erfolgen seitens der zugewiesenen Einrichtung und in Absprache mit der Zivildienstserviceagentur.

Quelle: www.oegb.at

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