Wie können Geschädigte hinsichtlich der Doppelstaatsbürgerschaft, dessen Verfahren fortgesetzt werden vorgehen?

Durchschnittlich erhielten zehn-tausend Austro-Türken seit eineinhalb Jahren einen Brief mit dem Zweifel einer Doppelstaatsbürgerschaft. Die Wählerliste dient als Beweis für den Zweifel einer Doppelstaatsbürgerschaft verwendet.

Und wie verläuft der Prozess tatsächlich? Wie ist die Vorgehensweise? Was muss beachtet werden?

Die MA35 verlangt nach lediglich einem Dokument in den versendeten Briefen. Nach dem Personenstands- Familienre-gisterauszug. Personen, die einen solchen Brief erhalten gehen verständlicherweise zur türkischen Botschaft sowohl für den Auszug als auch für Information. Zu vermerken ist jedoch, dass dieses Dokument nur türkischen Staatsbürgern vorbehal-ten ist. Bei Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft wird der Personenregister seitens türkischer Behörden nicht mehr geführt. Die MA35 erkennt keine Dokumente, außer dem Personenregisters als Beweis an. Aufgrund dessen kam es nach den ersten Briefen zu Versendung der zweiten Briefe und anschließend kam es zu einem Bescheid.

Vor der Berichterstattung trafen wir zahlreiche, von diesem Prozess betroffene Personen. Beinahe jede Erzählung gleicht der anderen. Natürlich gibt es unter diesen Personen auch welche, die kraft eigener Entscheidung die türkische Staatsbürgerschaft wieder annahmen.

Der Großteil jedoch war nach der Aber-kennung der türkischen Staatsbürgerschaft nicht mehr in der Botschaft und bei jedem Türkei-Besuch wurde ein Visum beantragt. Bis zum Erhalt des genannten Briefes hatten sie keine Zweifel in Bezug auf ihre Staatsangehörigkeit.

Die MA35 besteht auf die Wählerliste als Beweis und Personen, die einer Doppelstaatsbürgerschaft beschuldigt werden sind verzweifelt und unruhig.

Was müssen sie tun,  wenn sie diesen Brief erhalten?

Beim Erhalt des zweiten Briefes wird Ihnen eine Einspruchszeit von 14 Tagen eingeräumt, beim dritten Brief beträgt diese Zeit einen Monat. Darüber hinaus, werden Sie mit dem letzten Brief auch zur Zahlung des Betrages in Höhe vom € 30 an das angegebene Konto aufgefordert.

Besonders wichtig ist es, im Rahmen der eingeräumten Einspruchszeit auch einen Einspruch zu erheben, ansonsten erhalten Sie einen Brief, in dem vermerkt wird, dass Ihre Rechte in Bezug auf diese Angelegenheit erloschen sind.

Als Beispiel können wir von drei Personen berichten, die sich telefonisch mit uns in Verbindung gesetzt haben. Eine dieser Personen hat einen Einspruch mit einem Tag Verspätung erhoben, doch leider konnte man aufgrund der verspäteten Rückmeldung dem Verlust der Rechte nicht entgegenwirken. In den anderen zwei Fällen haben die Personen die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments nicht im Postfach aufgefunden und konnten somit nicht im gewünschten Zeitraum agieren. Auch in diesem Fall wurden diesen Personen sämtliche Rechte in

Bezug auf die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen. Natürlich kann man auch in diesem Fall ein gerichtliches Verfahren einleiten, doch die Wiedererlangung der Rechte wird deutlich sch-wieriger.

Im Lichte dieser Beispiele bitten wir Sie um Aufmerksamkeit hinsichtlich behörd-licher Dokumente und ebenfalls um Abholung und um Rückmeldung innerhalb der angegebenen Frist. Relevant ist nicht, wie gut Sie schreiben sondern in welchem Zeitraum Sie Einspruch erheben. In Beispielen die wir erhalten haben, gibt es sowohl seitenlange Einsprüche, als auch sehr kurze. Im Endeffekt erhielten alle Einsprüche die Rückmeldung vom MA35, dass der Einspruch abgelehnt wurde. Einige Staatsbürger, die den Druck und den Stress des Prozesses nicht aushalten, geben auf anstatt ihre Rechte geltend zu machen. Auch hier ist unser Rat an der Sache festzuhalten und nicht aufzugeben.

Was kommt auf Personen zu, welche die österreichische Staatsbürgerschaft aberkennt und somit ihre Rechte als Staatsbürger verloren haben?

Auch hier möchten wir gerne über einige Fälle berichten, in denen wir kontaktiert wurden.

Die Rechte in Bezug auf das AMS, Sozialleistungen und Versicherung wurden bei einer Person, die das behördliche Dokument bei der österreichischen Post nicht abgeholt hat eingestellt. Diese Person gilt zur Zeit als staatenlos, weil sie weder die österreichische, noch die türkische besitzt. Weitere Informationen sind und nicht bekannt, da der Prozess neu begonnen hat.

In einem anderen Fall, hat ein zwischenzeitlich staatenloser die türkische Staatsbürgerschaft angenommen und musste ein Visum und eine Arbeitserlaubnis beantragen, damit die Person das Leben in Österreich fortführen kann. Die Erlangung des Visums kostete der Person ein Jahr und in dieser Zeit durfte er das Land nicht verlassen. Des Weiteren möchten wir unser Volk auch darüber aufklären, dass wir die Information erhalten haben, dass es inzwischen auch Personen gibt, die sich einen wirtschaftlichen Nutzen aus dieser Lage erzielen. Uns ist zu Ohren gekommen, dass einige Personen bereit sind, das von der MA34 geforderte Dokument gegen Entgelt, auszustellen. Die türkische Botschaft bestätigte die Lage über die Ausstellung eines Personenstands- Familienregisterauszug, welche demnach le-diglich türkischen Staatsbürgern zusteht. Zudem ist das System nicht geeignet dieses Dokument auszustellen. Auszüge, die durch illegale Wege erhalten werden, können behördlich nicht geltend gemacht werden. Wir bitten Sie ebenfalls um Vorsicht in Bezug auf dieses Thema.

Not: Inwiefern kann die laut MA34 „amt-liche“ Wählerliste, über welche verfügt wird als Beweis dienen? Wurde diese Thematik auch schon vom türkischen Staat nachgeforscht? Jahrelang wurde auch in der Türkei über die Wählerliste einen schlechten Eindruck verbreitet. Häufig kam es zu Problemen wie das Hinzufügen von Menschen in die Liste, die es gar nicht gibt bzw. es wurden Personen nicht in die Liste gesetzt, obwohl sie ein Wahlrecht hätten. Als Beispiel kann man nennen, dass bei den Wahlen im März 2014 ein regelwidriger Wählerkreis in einem Gebiet festgestellt wurde, wobei diese Anzahl 16% der Gesamtwählerliste ausmacht. Reicht nicht sogar dieses Beispiel dafür aus, dass das Beweisstück als nicht sicher eingestuft werden kann? Aus welchem Grund auch immer, sollte ein unsicheres Beweisstück, dessen Wahrheit Jahrelang nicht bewiesen werden kann, nicht als Tatsache dienen, insofern auch nicht, als das die Betroffenen die geforderten Dokumente nicht bekommen können, weil diese nur den türkischen Staatsbürgern gewährt wird. Diese Sachlage wird das Problem definitiv nicht lösen, im Gegen-teil, es wird zu großer Hilfs- und Lösungs-losigkeit führen. Kann man ein solches Anliegen, welches eine große Wirkung auf die Lebensweise von sehr vielen Menschen ausüben wird, nicht in Kooperation mit türkischen Behörden lösen? Schlussendlich handelt es sich hierbei um zahlreiche Menschen die Kraft eigener Entscheidung die türkische Staatsbürgerschaft aberkannt und die österreichische anerkannt haben.

Wichtige Antworten an die zuständigen österreichischen Behörden zu unserem Artikel über die doppelte Staatsbürgerschaft

Mag. Dietmar Hudsky: BMI

zu Ihrer gegenständlichen Anfrage kann seitens der für Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftswesen zu-ständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Inneres Folgendes mitgeteilt werden:

Wie bereits in der Korrespondenz im Oktober 2018 ausgeführt, ist die Vermeidung der mehrfachen Staatsangehörigkeit eines der Grundprinzipien des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts. Österreich kommt damit einer sich aus der Europa-ratskonvention über die Vermeidung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit entstehenden Verpflichtung nach. An die-ser Stelle muss jedoch klargestellt werden, dass eine Beschuldigung allein nie zum Verlust der Staatsbürgerschaft führt. Die zuständigen Behörden haben die Frage des Verlusts im Rahmen eines rechtstaatlichen Verfahrens zu klären. Dieses Verfahrens schließt selbstverständlich eine Stellungnahmemöglichkeit des Betroffenen (Grundsatz des Parteiengehörs) ebenso wie Rechtsmittel (zunächst zum Landesverwaltungsgericht, dann im Rahmen einer Revision zum Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof) mit ein. In diesem Zusammenhang darf auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 17.12.2018, E 3717/2018, hingewiesen werden.

Das Bundesministerium für Inneres nimmt die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs selbst-verständlich zur Kenntnis. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug des Staatsbürgerschaftsgesetzes gemäß Art. 11 B-VG in die Kompetenz der Länder fällt, diese führen daher Staatsbürgerschaftsverfahren selbständig im eigenen Wirkungsbereich. Dem Bundesministerium für Inneres kommen weder Weisungs- noch Kontrollrechte zu.

Die Staatsbür-gerschaftsbehörden der Länder haben daher die Auswirkungen des VfGH-Erkenntnis auf die dort anhängigen Verfahren selbst zu beurteilen.

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