Hinweise für unsere Staatsbürger/innen, die in die Türkeieinreisen werden

Hinweise für unsere Staatsbürger/innen, die in die Türkei einreisen werden

Unsere Beratung hält es für sinnvoll, über die nachfolgenden Punkte in Bezug auf die Fragen und Probleme, mit welchen unsere Bürger/innen während der Ferienzeit bei der Einreise in unser Land konfrontiert werden, aufzuklären. Unsere Bürger/innen können jederzeit detaillierte Informationen zu diesen und ähnlichen Themen von unseren Generalkonsulaten und Beratungsbüros über die unten genannten Kommunikationswege erhalten.

Angelegenheiten bezüglich der reisepässe:

Leider werden wir jedes Jahr Zeuge davon, dass viele unserer Bürger/innen bei ihrer Reise ihre Reisepässe nicht mitnehmen und beim Reiseantritt von den Grenzen zurückkehren müssen. Daher empfehlen wir unseren Staatsbürger/innen, sich vor ihrer Reise zu vergewissern, dass sie ihre Reisepässe und auch die Reisepässe ihrer Familienangehörigen dabeihaben.

Zudem ist auch auf die Gültigkeitsdauer von Reisepässen zu achten. Grundsätzlich wird empfohlen, dass die Reisepässe bei der Rückreise nach Österreich auf dem Luft- und Landweg noch mindestens 6 Monate gültig sind. Denn es kommt auch vor, dass unsere Bürger/innen mit Kurzzeitpässen Probleme an den Grenzübergängen erleben. Sie können unter der Woche jeden Tag zwischen 09.00 und 12.00 Uhr bei unseren Konsulaten eine Verlängerung Ihrer Pässe beantragen. Derzeit kann der Erneuerungszeitraum von Pässen 4-6 Wochen dauern.

Dasselbe gilt auch für Bürger/innen mit österreichischem Pass. Auch Bürger/innen mit österreichischem Pass sollten vor der Reise die Gültigkeitsdauer ihrer Reisepässe prüfen. Die Reisepässe mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 6 Monaten müssen in österreichischen Stadthäusern (Magistrat/Gemeinde) verlängert werden. Für Bürger/innen, die ihren österreichischen Pass nicht verlängern können, besteht die Möglichkeit, einen Pass für dringende Fälle, also den „Notpass“ zu bekommen. Bürger/innen, die einen solchen Reisepass vorlegen, benötigen kein Visum, wenn sie im Besitzt einer „Mavi Kart“ sind. Die Bürger/innen, die keine „Mavi Kart“ besitzen, müssen sich für die Beantragung eines Visums für ihren „Notpass“ an die Firma Vft Global wenden. Bürger/innen, die einen „Notpass“ besitzen, jedoch weder die „Mavi Kart“ noch ein Visum haben, werden leider nicht in die Flugzeuge akzeptiert.  

Für unsere Bürger/innen, die mit ihren fahrzeugen in die Türkei einreisen werden:

 Es kommt auch vor, dass unsere im Ausland lebenden Staatsbürger/innen diverse Probleme erleben, wenn sie mit ihren Privatfahrzeugen in unser Land einreisen. Daher ist es sinnvoll, auf folgende Punkte zu achten:

• Die Einreise mit Fahrzeugen auf den Namen der entsprechenden Bürger/innen sind zugelassenen. Diese Fahrzeuge können 2 Jahre in unserem Land benutzt werden. Der Besitzer des Fahrzeuges muss sich jedoch auch während dieser Zeit in der Türkei aufhalten. Sollte es unbedingt notwendig sein, das Fahrzeug in der Türkei zu lassen und ins Ausland zu reisen, ist es Pflicht, das Fahrzeug bei der Zolldirektion in der jeweiligen Provinz abzulassen. Andernfalls drohen unseren Bürger/innen bei der Ausfahrt aus dem Land hohe Bußgelder.

• Unsere in Österreich pensionierten Staatsbürger/innen können jedoch in diesen Zeiträumen ins Ausland ein- und ausreisen und ihre Fahrzeuge währenddessen in der Türkei lassen. Dazu muss das jährlich von der Pensionsversicherungsanstalt an Rentner/innen versandte Dokument („Bescheid“) von einem der notariell beglaubigten Übersetzer, die von unserem Konsulat zugelassen ist, übersetzt und durch die „Notar“ Abteilung des Konsulats beglaubigt werden. Wenn sie dieses Dokument bei der Ein- und Ausreise vorzeigen, können unsere Bürger/innen ihre Fahrzeuge für 2 Jahre in der Türkei lassen und ins Ausland reisen.

• Unsere Bürger/innen, die mit einem auf einen anderen Namen zugelassenes Fahrzeug oder mit einem Mietfahrzeug in unser Land reisen wollen, sind verpflichtet, eine notariell beglaubigte Vollmacht des Fahrzeugbesitzers einzuholen oder die Mietverträge der Mietfahrzeuge bei sich zu haben.

• Eine wichtige Angelegenheit bei Fahrzeugen ist die Frage, wer diese Fahrzeuge in unserem Land nutzen darf. Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen dürfen in unserem Land nur vom Ehepartner, den Eltern und den Kindern des Fahrzeugbesitzers benutzt werden, sofern sie mit dem Fahrzeughalter im Ausland leben. Ehegatten, Eltern oder Kindern des Fahrzeugbesitzers, die in unserem Land leben, ist es untersagt, das betreffende Fahrzeug zu benutzen, außer es besteht ein Notfall.

Gesundheitsversicherung:

Gemäß dem zwischen unserem Land und dem Land Österreich unterzeichneten Sozialversicherungsabkommen können unsere Bürger/innen nur in „Notsituationen“ in unserem Land von der Krankenversicherung, die sie in Österreich haben, profitieren. Aus diesem Grund müssen unsere Staatsbürger/innen, die in die Türkei reisen, vor ihrer Reise einen „Urlaubskrankenschein“ bei der Krankenkasse, bei der sie registriert sind, beantragen. Melden unsere Bürger/innen, die eine chronische Erkrankung haben oder dauerhaft bestimmte Medikamente einnehmen, diese Situation, wird diese Information in ihrem Urlaubskrankenschein verarbeitet und sie können die Behandlungskosten in diesem Rahmen auch ohne Dringlichkeit übernehmen lassen. Unsere Bürger/innen müssen die Kosten für ihre Gesundheitsangelegenheiten, die in unserem Land entstanden sind, selber tragen, außer es handelt sich um einen Notfall. Für diese getätigten Ausgaben können sie jedoch einen Antrag bei der Österreichischen Gesundheitskasse stellen und eine Erstattung von bis zu 80 % der Ausgaben verlangen. 

Allgemeine krankenversicherungsschulden: 

Viele unserer Bürger können ohne Vorwarnungen auf die Schulden der allgemeinen Krankenversicherungsprämie (GSS) hingewiesen werden, die ihnen von der Sozialversicherungsanstalt zugesandt werden. Gemäß der in unserem Land geltenden Gesetzgebung sind alle unsere Bürger, die einen Wohnsitz in der Türkei haben und nicht in einem anderen Land krankenversichert sind, durch die obligatorische allgemeine Krankenversicherung abgesichert. Bei dieser Versicherung werden die Prämien der Einkommensberechtigten von ihnen selbst und der Einkommenslosen von der Staatskasse übernommen.

Wenn unsere im Ausland lebenden Bürger/innen aus irgendeinem Grund ihren Wohnsitz in unserem Land erklären, werden sie direkt mit der allgemeinen Krankenversicherung versichert. Die Krankenversicherung der Bürger/innen, die wegen Eheverhältnisse oder anderweitige Gründe ihr Leben in Österreich weiterführen und sich aus der Türkei nicht abmelden, werden ebenfalls weitergeführt. Laut dem Register-System werden diese Personen als in der Türkei ansässig angesehen. Deshalb können bei diesen Bürgern/innen GSS-Schulden vorkommen.  

Wenn unsere Bürger/innen, die mit solch einer Situation konfrontiert sind, zunächst ihren Wohnsitz in der Türkei durch unser Konsulat kündigen lassen und sich mit einem neuen Aufenthaltsdokument („Historischer Meldezettel oder Meldedatenauszug“), aus dem hervorgeht, dass sie in Österreich wohnhaft sind und einem „Versicherungsdatenauszug“, aus dem hervorgeht, dass sie in Österreich versichert sind, an unsere Beratungsstelle wenden, werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um ihre GSS-Schulden zu begleichen.

TR/A2 dokument:

Damit unsere Staatsbürger/innen, die aus der Türkei vor allem für eine Eheschließung nach Österreich eingereist sind, eine Krankenversicherung („Mitversicherung“) über ihre Ehepartner in Österreich abschließen können, verlangen österreichische Versicherungseinrichtungen ein Formular (TR/A2), der ausweist, dass diese Bürger/innen keine gültige Krankenversicherung in unserem Land haben. Unsere Bürger/innen müssen in diesen Fällen zusammen mit dem Meldezettel, den sie von den österreichischen Trägern erhalten haben, eine Adresse-Erklärung bei der Abteilung „Einwohnermelderegister“ unseres Konsulats einreichen. Nach dieser Erklärung werden die notwendigen Verfahren seitens unserer Beratungsstelle für das schnelle Versenden von TR/A2-Formulare durch die SGK in der Türkei an unsere Bürger/innen durchgeführt. 

Rentenversicherungsangelegenheiten:

Zusammenführung von krankenversicherungen beider länder

Gemäß dem zwischen unserem Land und Österreich abgeschlossenen zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen gilt die tatsächliche geleistete Arbeit unserer Bürger/innen in jedem Land in bezogen auf die Versicherungszeit als in beiden Ländern geleistet. Wenn beispielsweise ein Bürger, der in unserem Land 5 Jahre versichert ist, auch 10 Jahre in Österreich gearbeitet hat, hat dieser Bürger die 15-jährige Versicherungszeit für den Ruhestand in Österreich erfüllt. Mit Erfüllung der Altersvoraussetzung kann dieser Bürger aus Österreich dann in Pension gehen. Ebenso kann er bei Erfüllung anderer Bedingungen in unserem Land in Rente gehen. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Teilzeitpension. Bei der Berechnung des österreichischen Gehalts wird beispielsweise ein Gehalt für 10 Arbeitsjahre berechnet.

Eines der häufigsten Probleme, auf das wir stoßen, ist die Rückzahlung von Versicherungsprämien der aus Österreich zurückkehrenden Bürger/innen, die sie für ihre Arbeit in Österreich gezahlt haben. Leider sieht die österreichische Gesetzgebung diesbezüglich keine Beitragsrückerstattung vor. In diesen Fällen kann lediglich nach dem Tod des entsprechenden Bürgers/in eine einmalige Entschädigung an die Hinterbliebenen gezahlt werden.

Verschuldungsanfragen

Gemäß dem Gesetz Nr. 3201 ist es möglich, sich für die im Ausland gearbeitete Zeit und die Zeit, die Frauen in Österreich verbringen (Hausfrau), sich zu verschulden. Unsere Beratungsstelle bietet diesbezüglich unseren Bürger/innen alle notwendigen Unterstützungen. Für unsere Bürger/innen, die als Hausfrauen tätig sind und ihre Anfragen stellen möchten, genügt für die Verschuldungsanfrage ein „Meldedatenauszug“ und für unsere Bürger/innen, die berufstätig sind, genügt das Dokument „Nachgewiesene Versicherungszeiten und neutrale Zeiten“, das bei der Pensionsversicherungsanstalt eingeholt werden muss. Die oben genannten Dokumente werden von unserer Beratung übersetzt und in die entsprechenden Systeme verarbeitet.

Die auszahlungsveranlassung von rentengehältern

Unsere Bürger/innen, die ihre Rentenauszahlung beantragen möchten, indem sie die Rentenbedingungen der Republik Türkei erfüllen können zusammen mit den unten aufgeführten Dokumenten bei den Provinzialdirektionen für Sozialversicherung, bei denen sie registriert sind, einen Antrag stellen und eine Rente per Post beantragen. Die hierfür notwendigen Dokumente sind das Einkommens-/Monats-/Beihilfeantragsdokument (Gelir/Aylık/Ödenek Talep Belgesi), eine Erklärung und ein Verpflichtungsdokument (Aylık Talebinde Bulunanlara Mahsus Beyan ve Taahhüt Belgesi) speziell für diejenigen, die einen monatlichen Anspruch gemäß dem Gesetz Nr. 3201 stellen (beide Dokumente können von der SGK-Website heruntergeladen werden) und ein Dokument über „Nachgewiesene Versicherungszeiten und neutrale Zeiten“, erhältlich bei der Österreichischen Pensionsversicherungsanstalt.

Unsere Bürger/innen, die in der Türkei den Ruhestand beantragen, indem sie sich für ihre Zeit im Ausland verschulden, dürfen in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen (außer geringfügige Beschäftigung) und dürfen keine Wohnkostenunterstützung für ihren Wohnsitz in Österreich erhalten.

Außerdem besteht für unsere Bürger/innen, die eine Rente aus der Türkei beziehen, eine Meldepflicht bei der Pensionskasse. In diesem Fall wird ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 5 % der Rente, die Sie in unserem Land bezogen haben, abgezogen.

Unsere Staatsbürger/innen können sich jederzeit für weitere Informationen zu den oben genannten Themen und auch anderen Fragen über die unten aufgeführten Kommunikationswege an die Beratung für Arbeit und Sozialversicherung wenden. 


Dr. iur. Cavit Demiral
T.C. Viyana Büyükelçiliği
Aile, Çalışma ve Sosyal Hizmetler Müşaviri

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