Familie

Aufenthaltstitel Problematik der Türken Wie lange dürfen Sie in der Türkei bleiben?

Personen, die mit einer Familennachzug ihren Aufenthalt in Österreich haben, hatten in letzter Zeit öfters Probleme bei der Verlängerung ihren Aufenthaltserlaubnissen. Wenn Personen mit diesem Aufenthaltsstatus keine nachweisbare Sprachniveau von A2 haben, mussten sie eine Geldstrafe von 150 EUR bis 450 EUR bezahlen und bis sie ihren Sprachniveau mittels eins Zertifikats nicht nachweisen konnten, wurde der Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert.

Diesbezüglich haben wir unsere Fragen an Bundesministerium für Inneres (folgend BMI) gestellt.

An der Europäischen Gerichtshof gab es einen Präzedenzfall der Familie Dereci. Dabei handelte es sich um einen österreichischen Staatsbürger, der eine türkische Staatsbürgerin heiratete und diese anschließend mittels Famillennachzug nach Österreich kam. Dabei wurde A1 Sprachzertifikat vorausgesetzt. 

Europäische Gerichtshof hat entschlossen, dass diese Voraussetzung rechtswidrig ist. Weder bei der Beantragung noch bei der Verlängerung sollten von dem türkischen Staatsbürger keine Sprachzertifikate verlangt werden.

Trotz dieses Urteils werden an der BMI die Anträge individuell bearbeitet. Als Rückmeldung von der BMI kam, dass ein/e türkische Staatsbürger/in der/die mit einem österreichischen Staatsbürger/in verheiratet ist, muss bei der Verlängerung einen A2 Sprachniveau nachweisen. Wenn nicht, müssen sie mit einer Geldstrafe rechnen.

Dies stimmt aber mit der Entscheidung der Europäischen Gerichtshof nicht überein, daher ersuchen wir Sie folgende offene Fragen zu beantworten.

BMI:

Seitens der Abteilung V/2 des Bundesministeriums für Inneres, zuständig für die Bereiche des Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftswesens, darf zu Ihren nachstehenden Fragen ausgeführt werden, wie folgt: .

Allgemeine Vorbemerkung:

Einleitend darf der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass danach zu unterscheiden ist, ob ein Visum oder ein Aufenthaltstitel beantragt wurde, zumal jeweils unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Visa sind im Fremdenpolizeigesetz (FPG) geregelt (Zuständigkeitsbereich Abteilung V/7), Aufenthaltstitel sind im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt (Zuständigkeitsbereich Abt. V/2).

In Hinblick auf die Erfüllung von Deutschkenntnissen bei Beantragung eines Aufenthaltstitels ist zwischen „Deutsch vor Zuzug“ (§ 21a NAG, elementare Deutschkenntnisse auf A1 Niveau, bei Erstantragstellung zu erfüllen) und der Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung (§§ 9 ff Integrationsgesetz, vertiefte Sprachkenntnisse auf A2 Niveau, binnen 2 Jahren ab erstmaliger Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel zu erfüllen) zu unterscheiden. Die Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung ist im Integrationsgesetz (IntG) geregelt und fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA).

Brücke: Müssen Ehepartner von österreichischem Staatsbürger, die aufgrund der Eheschließung den Aufenthaltsstatus als Angehörige erhalten haben, ihren Sprachniveau nachweisen?

BMI: Für den Familiennachzug einer türkischen Staatsangehörigen zu ihrem österreichischen Ehegatten ist der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ maßgeblich. Die Bestimmung des § 21a NAG ist auf türkische Staatsangehörige, die unter die „Stillhalteklausel“ des Art. 13 Assoziationsratsbeschluss (Art. 13 ARB 1/80) des Assoziierungsabkommens EWG – Türkei fallen, nicht anzuwenden (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom  25. April 2019, Ra 2018/22/0289-9. Ob die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 zur Anwendung kommt, ist von der Niederlassungsbehörde im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Brücke: Wenn Familienangehörige ihren Sprachniveau nicht nachweisen können, gibt es einen einheitlichen Standard für Geldstrafen? In welchem Gesetz wird diese Verwaltungsstrafe verankert?

BMI: Wie oben dargestellt ist die Verpflichtung zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung (IV) grundsätzlich binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung (bestimmter) Aufenthaltstitel zu erfüllen. Gemäß aktueller Rechtsprechung des VwGH sind auch türkische Staatsangehörige, auf welche die Stillhalteklausel anwendbar ist, zur Erfüllung der IV verpflichtet (VwGH vom 25. April 2019, Ra 2018/22/0043-7). Weiters hat der VwGH klargestellt, dass auch der entsprechende Verwaltungsstraftatbestand keine Beschränkung im Sinne der Stillhalteklausel darstellt und auch diese Bestimmung uneingeschränkt anwendbar ist. Der maßgebliche Verwaltungsstraftatbestand findet sich in § 23 IntG (Zuständigkeit BMEIA).

Brücke: In Wien und Niederösterreich, sind angeblich weiterhin Fälle vorhanden die trotz Zahlung der Geldstrafe ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern konnten. Einige davon sind von einer Abschiebung bedroht. Mit welcher Begründung werden die Aufenthaltsbewilligungen nicht verlängert?

BMI: Die rechtzeitige Erfüllung der IV stellt eine Voraussetzung für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels dar (siehe § 11 Abs. 2 Z 6 NAG). Fehlen in einem Verlängerungsverfahren die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 NAG hat die Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Hinblick auf eine mögliche Aufenthaltsbeendigung zu befassen (§ 25 NAG; §§ 52 ff FPG). Das Verwaltungsstrafverfahren (§ 23 Abs. 1 IntG) beruht auf der nicht rechtzeitigen Erfüllung der IV und ist vom Verfahren vor dem BFA zur Aufenthaltsbeendigung völlig getrennt zu sehen.

Brücke: Was können die betroffenen Personen unternehmen bzw. Wie sollen sie vorangehen damit keine persönlichen Nachteile dadurch entstehen?

BMI: Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Nichterfüllung der IV verlängert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) geboten ist.

Aufgrund der Antworten von der BMI können wir folgende Punkte an die betroffenen Personen empfehlen:

A) Für Angehörige, die mit einem Familennachzugstatus nach Österreich einreisen werden, ist es empfehlenswert vor der Einreise einen Arbeitsvertrag vorzulegen; dies vereinfacht die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.

B) Ein Jahr nach der Einreise als Angehörige ist es empfehlenswert, dass Sie einer Arbeit nachgehen, bei der AMS als arbeitsuchend gemeldet zu sein und dies auch als Beleg vorlegen. Wenn trotz ihrer Bemühungen von Ihnen A2 Sprachnachweis verlangt wird, lassen Sie sich von einem Anwalt diesbezüglich beraten und weisen Sie auf Präzedenzfall der Familie Dereci auf.

C) Wenn Sie bei der Verlängerung der Aufenthaltstitel Schwanger sind oder minderjährige Kinder haben und dadurch nicht arbeiten können, müssen Sie auch mittels Belege vorlegen.

Trotz des Präzedenzfalles empfehlen wir unseren Leser/innen sich demnächst einem Deutschkurs anzumelden und ihren Sprachniveau mindestens auf B1 weiterzuentwickeln. Wir leben in Österreich und wir alle sollten uns Gedanken über die deutsche Sprache machen, nur mittels Sprache können wir uns weiterentwickeln und haben bessere Chancen am Arbeitsmarkt. Außer die kostenpflichtigen Kurse, werden über AMS staatlich unterstützte Kostenfreie Deutschkurse angeboten.

Interview Aufenthalt

In unserer März 2019 Ausgabe hatten wir, bezüglich der Problematik bei der Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung berichtet. Vor allem türkische Staatsbürger hatten das Problem, nach längerem Aufenthalt in der Türkei, bei der Einreise nach Österreich. Immer mehr Personen wurden diesbezüglich am Flughafen wieder zurück in die Türkei geschickt und mussten mit Verlust der Aufenthaltsbewilligung rechnen.

Folgend finden Sie Zusammenfassung unser Interview, die wir vor acht Monaten durchgeführt haben, mit Herrn Dr. Martin Plunger (Tiroler Landesregierung), Herrn Mag. Andreas Grießler (NÖ Landesregierung) und Herrn Alwin Denz (Büroleiter Landesrat/Vorarlberg)

Brücke: Wie lange darf sich ein nicht EU Bürger, unter Besitz von einer Aufenthaltsbewilligung, im Ausland aufhalten?

Dr. Martin Plunger: § 10 Abs. 2 NAG: Aufenthaltstitel werden ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.

§ 10 Abs. 3 Z. 5 NAG: Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt.

§ 20 Abs. 4 NAG: (4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 (Anmerkung: ein Titel Daueraufenthalt EU) erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

§ 20 Abs. 4 NAG: (3) Aus besonders berücksichtigungs-würdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag fest-zustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist.

Wenn der Drittstaatsangehörige länger als 6 Monate im Jahr im Ausland, dann gilt er nicht mehr als niedergelassen.

Nach § 10 Abs. 2 NAG werden Aufenthaltstitel ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaats-angehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45), das ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.

Nach § 20 Abs.4 NAG erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45), wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat.

Befristete Aufenthaltstitel (wie zB. eine Rot-Weiß-Rot – Karte oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus) werden, sofern ein länger als sechs Monate dauernder Aufenthalt im Ausland vorlag, unter dem Gesichtspunkt, dass keine Niederlassungsabsicht für Österreich gegeben ist, nicht mehr verlängert werden.

Brücke: Welche Vorgehensweise würden Sie für Nicht EU-Bürger und auch österreichische Staatsbürger empfehlen, wenn diese ins Ausland umziehen möchten?

Mag. Andreas Grießler: Vor dem Umzug ins Ausland sollte man sich bei der zuständigen Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbehörde nach den rechtlichen Konsequenzen für den österreichischen Aufenthaltstitel erkundigen. Auch mit dem Meldeamt (Gemeinde) sollte Kontakt aufgenommen werden.

Brücke: Wenn eine Person mit einem 5 Jahre gültigen Aufenthaltstitel sich im Ausland aufhält, wird dadurch dieser Titel ungültig?

Alwin Denz (Vorarlberger Landesregierung): Sollte der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemeint sein, so erlischt ein derartiger Aufenthaltstitel, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

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