Sie sind arbeitslos und nehmen an einem Kurs oder einer arbeits¬markt¬politischen Maßnahme teil. Dann können Sie für diese Zeit eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) bekommen, falls Ihr Arbeits¬losen¬geld oder Ihre Notstandshilfe nicht ausreichen.
Welche Bedingungen erfüllt sein müssen:
• Die Beihilfe gibt es nur, wenn Sie arbeitslos sind und Ihr Kurs oder Ihre Maßnahme länger als eine Woche und mehr als 16 Wochenstunden dauert.
• Ob und wie viel Sie als Beihilfe bekommen, hängt davon ab, wie viel Sie an anderen Leistungen beziehen. Das AMS geht von Mindeststandards aus, also Mindestbeträgen für die Existenzsicherung (für Jugendliche bis 18 Jahren 11,08 Euro pro Tag, für Erwachsene 17,99 und 25,60 Euro pro Tag). Liegt Ihr Leistungsanspruch unter diesen Mindeststandards, erhalten Sie die Differenz zum Mindeststandard als Beihilfe.
• Wenn Sie höhere Leistungen als diese Mindeststandards beziehen, gibt es für Sie keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Wenn Sie gar keine Leistung beziehen, bekommen Sie den vollen Mindeststandard.
Achtung!
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gibt es nur, wenn diese vor einem Kurs zwischen Ihnen und Ihrer BeraterIn beim Arbeitsmarktservice vereinbart wurde. Reden Sie rechtzeitig mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater!
Zusatzbetrag für die Dauer der
Teilnahme
Sie sind arbeitslos und nehmen an einer Nach- oder Umschulung oder an einer Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS teil? Dann gebührt Ihnen während dieser Zeit ein Zusatzbetrag zum Arbeitslosengeld von täglich 2,04 Euro.
Quelle: AK-Salzburg