Alles zum Arbeitslosengeld

Alle unselbstständigen Erwerbstätigen und freien DienstnehmerInnen haben bei Ar­beits­los­ig­keit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings nur, wenn ihr Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von brutto 446,81 Euro (Stand 2019) lag.

Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?

Wie lange Sie Arbeitslosengeld bekommen können, hängt von folgenden Faktoren ab:

• Wie lange Sie vor der Arbeitslosigkeit arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren (d.h. Sie müssen über derGeringfügigkeitsgrenze verdient haben).

• Wie alt Sie sind, wenn Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.

Wenn Sie zum ersten Mal Arbeitslosengeld brauchen

Wenn Sie zum ersten Mal Arbeitslosengeld beantragen und über 25 Jahre alt sind, müssen Sie innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen können.

Wenn Sie schon öfter Arbeitslosengeld gebraucht haben

Wenn Sie bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen haben, gilt ein Antrag auf Arbeitslosengeld als wiederholte Inanspruchnahme. In diesem Fall bekommen Sie Arbeitslosengeld, wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate insgesamt 28 Wochen an ar­beits­los­en­ver­sich­er­ungs­pflicht­iger Beschäftigung nachweisen können.

Antrag stellen beim Arbeitsmarktservice

Stellen Sie Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld am besten sofort und persönlich beim Ar­beits­markt­ser­vice, denn das Arbeitslosengeld wird Ihnen frühestens mit dem Tag der An­trag­stell­ung zuerkannt. Zuständig ist jenes Arbeitsmarktservice, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz bzw. Ihren ständigen Aufenthalt haben. Wenn Sie den Antrag zurückbringen, müssen Sie auch eine Arbeitsbescheinigung vorlegen, sofern Ihr Arbeitgeber die An- und Abmeldung nicht elektronisch via Internet abwickelt (ELDA).

Hat man sich bereits vor Ende des Arbeitsverhältnisses beim AMS als Arbeitslose/r gemeldet, so hat man zehn Tage Zeit zur persönlichen Geltendmachung des Anspruchs.

Die Arbeitsbescheinigung enthält Angaben zu:

• Dauer und Art des Arbeitsverhältnisses

• Beendigungsart und

• Ansprüchen wie Kündigungsentschädigung

Vom AMS erhalten Sie das Antragsformular. Darin finden Sie alle benötigten Dokumente auf­ge­listet.

Wenn Arbeitslosengeld nicht sofort ausgezahlt wird

In folgenden Situationen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch wenn Sie grund­sätz­lich Anspruch darauf haben und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.

Zum Beispiel:

• wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch ein Resturlaub offen war

• wenn Sie Kündigungsentschädigung erhalten

• wenn wegen einer Erkrankung noch Entgeltfortzahlungspflicht des ehemaligen Dienst­geb­ers besteht

• während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld

• während eines Auslandsaufenthaltes – sofern Sie nicht nachweislich im Ausland einen Ar­beits­platz suchen

Während des Ruhenszeitraumes erhalten Sie keine Leistung, d.h. der Beginn des Bezuges wird verschoben. Die Bezugsdauer wird aber nicht verkürzt. Wenn Sie also einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 20 Wochen haben, beginnen diese 20 Wochen erst nach Ende des Ruhens zu laufen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, Ar­beits­losen­geld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung zu erhalten

So wird das Arbeitslosengeld berechnet

Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55% des täglichen Nettoeinkommens, das sich aus der Beitragsgrundlage ergibt. Unter bestimmten Voraussetzungen bekommen Sie einen Ergänzungsbetrag, und zwar dann, wenn der Grundbetrag niedriger als der Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz ist. Der Ergänzungsbetrag gebührt in der Höhe der Differenz zum Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz, wobei der Grundbetrag und der Ergänzungsbetrag 60% des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten dürfen.

Familienzuschlag

Kinder werden beim Arbeitslosengeld berücksichtigt. Jede zuschlagsberechtigte Person be­kommt einen Familienzuschlag, der täglich € 0,97 beträgt. Außerdem haben Sie unter Um­ständ­en

Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag, wenn der Grundbetrag unter dem Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz liegt. Der Ergänzungsbetrag gebührt in der Höhe der Differenz zum Aus­gleichs­zu­lagen­richt­satz, wobei der Grundbetrag, der Ergänzungsbetrag und die Familien­zu­schläge 80% des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten dürfen.

Kann ich zum Arbeitslosengeld dazu verdienen?

Melden Sie dem AMS jede Erwerbstätigkeit. Tun Sie das nicht und werden Sie bei einer nicht gemeldeten Tätigkeit angetroffen, so wird unwiderlegbar angenommen, dass die Arbeit über der Geringfügigkeitsgrenze bezahlt wurde. Sie verlieren dadurch nicht nur das Ar­beits­losen­geld für die Dauer der Tätigkeit. Sie müssen sogar mit einer Rückforderung für zumindest 4 Wochen rechnen.

Achtung!

Sie können bis zur „Geringfügigkeitsgrenze“ dazu verdienen, ohne dass Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gekürzt werden. 2019 beträgt diese Geringfügigkeitsgrenze 446,81 € brutto monatlich.

Auszahlung des Arbeitslosengeldes

Sie erhalten das Arbeitslosengeld immer monatlich im Nachhinein, ca. um den 8. des Monats. Das AMS überweist Ihnen das Geld auf das Girokonto bzw. per Post. Dasselbe gilt für die Not­stands­hilfe.

Abfertigung & Arbeitslosengeld

Die Auszahlung einer Abfertigung hat keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.

Zeiten der Arbeitslosigkeit als Pensionszeiten

• Für Personen, die vor dem 1.1.2005 das 50. Lebensjahr vollendet haben, gelten die Zeiten, in denen sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, als Ersatzzeiten in der Pen­sions­ver­sicher­ung.

• Für Menschen, die ab 1.1.1955 geboren wurden, werden Zeiten, in denen sie Leistungen vom AMS beziehen, auf dem Pensionskonto als Beitragszeiten angerechnet. Die Bei­trags­zeit­en, die Sie während eines Arbeitslosengeldbezuges erwerben, werden mit 70 % der Bei­trags­grund­lage bewertet, die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen wurde (=durchschnittlicher Bruttolohn von einem bestimmten Zeitraum). Zeiten des Be­zug­es von Notstandshilfe werden mit 64 % der Beitragsgrundlage bewertet.

 

Achtung!

Die Art, wie Sie Ihren Job beenden, beeinflusst den Beginn des Arbeitslosengeldbezugs: Eine „schuldhafte“ Beendigung  (fristlose Entlassung) oder freiwillige Lösung des (freien) Dienst­ver­hält­nisses führt dazu, dass Sie für die ersten vier Wochen (28 Tage) kein Arbeitslosengeld er­halt­en.

Quelle: AK Salzburg

Die mobile Version verlassen