Corona Soforthilfe-Kurzarbeit Flex
1. Zeitguthaben sind zur Gänze sofort zu konsumieren.
2. Alturlaub ist zur Gänze zu konsumieren.
3. Laufender Urlaub ist in den ersten 3 Monaten nicht, danach, wenn die Kurzarbeit über 3 Monate hinaus andauern soll, sind nochmals mindestens 3 Wochen zu konsumieren.
4. Finanzierung der Nettoersatzrate (darunter ist die Differenz zwischen dem Entgelt für die geleistete Arbeitszeit zuzüglich Kurzarbeitsbeihilfe und der nachfolgend festgelegten Mindestbeträge zu verstehen) durch das AMS für alle nach folgender Staffelung:
• 80% Nettoersatzrate wenn Entgelt vor Kurzarbeit über der halben Höchstbemessungsgrundlage liegt, bzw
• 85% bei Entgelt bis zur halben Höchstbemessungsgrundlage und
• 90% bei Entgelt bis 1.700,– brutto
5. Urlaubentgelt während der Kurzarbeit berechnet sich auf Basis der Arbeitszeit vor der Kurzarbeitsvereinbarung
6. Entgeltfortzahlung ebenso.
7. Sozialversicherungsbeiträge werden ab dem 1. Monat vom Bund übernommen (wird derzeit ab dem 5. Monat übernommen).
8. Behaltefrist beträgt unabhängig von der Dauer der Kurzarbeit 1 Monat. Zusätzlich besteht eine Verhandlungsverpflichtung während der Kurzarbeit bei besonderen Umständen über einen allfälligen Entfall bzw. Verkürzung der Behaltefrist.
9. Bei überlassenen ArbeitnehmerInnen keine Änderung zur bisherigen Regelung. Einzig während der Behaltefrist ist der Einsatz zusätzlicher überlassener Arbeitskräfte zulässig.
10. Die Erlaubnis Überstunden zu leisten kann in der Grundvereinbarung festgelegt werden.
11. Binnen 48 Stunden ab unterschriftsreifer Vereinbarung erfolgt die Unterschrift der Sozialpartner unter die Betriebsvereinbarung (bzw bei Fehlen eines Betriebsrates erfolgt die Zustimmung zu den Einzelverträgen).
12. Die Arbeitszeit kann auch auf bis zu 0 Stunden reduziert werden.
13. Änderung der vereinbarten Reduktion der Arbeitszeit durch Arbeitsvertragsänderung (nicht jedoch der Rahmenvereinbarung) möglich, jedoch erfordert dies eine vorherige Meldung an die Sozialpartner mindestens 5 Arbeitstage vor Änderung der Arbeitszeit.
14. Kurzarbeit kann maximal auf 3 Monate befristet abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine weitere Verlängerung um 3 Monate nach Gesprächen der Sozialpartner (idente Regelung) möglich. Danach tritt diese Regelung (Corona Soforthilfe-Kurzarbeit Flex) außer Kraft.
Hilfsmaßnahmen für vom Coronavirus betroffene Betriebe
1. Welche Sofortmaßnahmen und Überbrückungsmaßnahmen für Unternehmen gibt es?
• Härtefonds für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstbetriebe: Die Details werden gerade ausgearbeitet, inkl. wo diese Unterstützung beantragt werden kann.
• Die schon bestehenden Überbrückungsgarantien für Betriebsmittelkredite für EPU/KMUsowie Tourismusbetriebe werden weitergeführt und ausgebaut.
Die Antragstellung erfolgt über die Hausbank! Mehr Infos zu den Krediten für Tourismusbetriebe | Mehr Infos zu den Krediten für EPU/KMU
• Sozialversicherung der Selbständigen (SVS): Stundungen, Ratenzahlungen, Herabsetzen von Beitragsgrundlagen und Nachsicht von Verzugszinsen sind möglich. | SVS-Infoseite
• Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Stundungen, Ratenzahlungen, Nachsicht bei Säumniszuschlägen, Aussetzen von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen möglich. | Details siehe unten
• Exportunternehmen können einen Kreditrahmen in Höhe von 10 Prozent (Großunternehmen) bzw. 15 Prozent (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen. Die Höchstgrenze liegt pro Kunden bei 60 Millionen Euro. Die Finanzierungen sind vorerst auf zwei Jahre befristet mit der Möglichkeit, diese zu verlängern. Voraussetzung ist neben einer bestehenden Exporttätigkeit der Nachweis, dass das Unternehmen bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund war. Der Bund ist bereit, Haftungen für 50 bis 70 Prozent dieser Betriebsmittelkredite zu übernehmen. Insgesamt umfasst der Kreditrahmen zwei Milliarden Euro. Nähere Infos: exportservices@oekb.at bzw. T (01) 531 27-2600
2. Maßnahmen der ÖGK
• Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt.
• Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden.
• Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.
• Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen.
• Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
Betriebe werden ersucht, die Anmeldungen zur Pflichtversicherung weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen, coronabedingte Verzögerungen können auf Antrag sanktionsfrei gestellt werden. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Diese Maßnahmen gelten bis auf Weiteres, voraussichtlich aber zumindest für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020.
Weitere Infos, Erreichbarkeit und Anträge: gesundheitskasse.at/corona
Quelle: www.wko.at