Integration

Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz tritt in Kraft

Wien. Neues Gesetz: Ab 1. Oktober ist die Verhüllung der Gesichtszüge im öffentlichen Raum nicht mehr erlaubt. Wenn Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllt oder so verborgen werden, dass sie nicht mehr erkennbar sind, wird eine Verwaltungsstrafe eingehoben.

Ab 1. Oktober 2017 ist die Vollverschleierung im öffentlichen Raum verboten: Wer ab diesem Tag in der Öffentlichkeit seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllt oder so verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen.

Ziel des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes 

Neben der Akzeptanz wichtiger österreichischer Werte wie der Gleichberechtigung, Meinungsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit ist eine funktionierende zwischenmenschliche Kommunikation im öffentlichen Raum Grundbedingung für das gute Zusammenleben in Österreich. Kommunikativer Austausch findet nicht nur durch Sprache, sondern auch durch Blicke, Mimik und Gestik statt. Hier setzt das Verbot der Verschleierung oder der Verhüllung der Gesichtszüge an und soll einen Austausch zwischen allen Menschen, die sich im öffentlichen Raum aufhalten, ermöglichen. Eine offene Kommunikation von Angesicht zu Angesicht ist Grundlage für die Teilhabe am gesellschaftlichen Zusammenleben und fördert die Integration in die österreichische Gesellschaft.

Beschränkung auf öffentlichen Raum

Das österreichische Gesetz ist an das französische Gesichtsverhüllungsverbot angelehnt und bezieht sich wie beim Vorbild Frankreich nicht auf bestimmte religiöse Verhüllungen, sondern untersagt jegliche Verhüllung der Gesichtszüge im öffentlichen Raum und in öffentlichen Gebäuden. Dabei gilt das Gesetz für alle Personen, die sich in Österreich aufhalten – auch Tourist/innen sind davon nicht ausgenommen. Vom Gesetz ausgenommen sind allerdings Traditionsveranstaltungen wie Perchtenläufe. Öffentliche Orte sind Orte, die von allen Personen uneingeschränkt betreten oder genutzt werden können. Dazu zählen auch Einrichtungen des öffentlichen und privaten Verkehrs sowie etwa Straßen. Darüber hinaus gilt das Verhüllungsverbot in öffentlichen Gebäuden, also in Räumlichkeiten wie Kindergärten, Schulen und Hochschulen oder in kulturellen Einrichtungen ebenso wie in Geschäftslokalen, Einkaufszentren, Bürogebäuden und sämtlichen öffentlich zugänglichen Sportstätten (Schwimmbäder, Fitnesscenter, …) sowie in allen Gebäuden mit Personen- oder Parteienverkehr.

Mehr Informationen zum Thema: ÖIF-Fact Sheet „Vollverschleierung im Islam“

Das ÖIF-Fact Sheet „Vollverschleierung im Islam“ geht den Fragen nach, wie sich die Verschleierung von Frauen durch den Koran begründet, welche Formen es von Verschleierungen gibt, wie die rechtliche Lage zur Verschleierung auf EU-Ebene aussieht und in welchen Gesellschaften die Verschleierung als Pflicht angesehen wird.

Mehr Informationen zum Thema: ÖIF-Perspektiven „Verschleierung im Islam“ 

Die neue Interviewreihe des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) präsentiert Einschätzungen anerkannter Expert/innen zu unterschiedlichen Themenbereichen, um eine fundierte Debatte über aktuelle Themen im Bereich Integration zu fördern. In der Anfang des Jahres erschienenen ersten Ausgabe setzen sich die sechs Expert/innen Heinz Faßmann (Vorsitzender des Expertenrats für Integration), Saïda Keller-Messahli (Trägerin des Schweizer Menschenrechtspreises 2016), Carla Amina Baghajati (Frauenbeauftragte der IGGÖ), Karin Kneissl (Nahostexpertin), Zekirija Sejdini (Lehrstuhlinhaber für islamische Religionspädagogik) und Ahmad Mansour (Islamismusexperte) mit dem Thema Verschleierung im Islam auseinander.

 

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