Wirtschaft

Rücktritt, Gewährleistung und Garantie – die Regelungen im Überblick

Tipps zum Geschenkumtausch
Nicht alles, was zu Weihnachten unter dem Christbaum landet, löst große Freude aus. Spätestens nach den Feiertagen stellt sich dann die Frage, was der Beschenkte nun tun kann. Welche Möglichkeiten bestehen, wenn das Geschenk nicht gefällt? Was hilft, falls das Kleidungstück nicht passt? Welche Ansprüche bestehen, wenn das neue technische Highlight innerhalb kürzester Zeit seinen Geist aufgibt? Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gibt Tipps und steht Betroffenen mit Rat und Hilfe zur Seite.

Umtausch bei Nichtgefallen
„Verbraucherinnen und Verbrauchern ist oft nicht bewusst, dass man von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag nicht ohne Weiteres zurücktreten kann. Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verbrieftes Recht, sondern ein Zugeständnis des Unternehmens“, erklärt Maria Ecker, Leiterin des Bereichs Beratung im VKI. „Viele Händler zeigen sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant und räumen ihren Kunden ein Umtauschrecht ein. Wer auf Nummer sicher gehen will, der sollte sich unbedingt schon beim Kauf des Geschenks erkundigen und den Umtausch schriftlich, am besten auf der Quittung, bestätigen lassen. Geld zurück gibt es kaum, meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden.“

Rücktrittsrecht bei Kauf im Online-Shop
Für Kaufverträge, die online zwischen Verbrauchern und Unternehmen abgeschlossen werden, besteht (mit wenigen Ausnahmen) sehr wohl ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Der Grund dafür ist, dass man bei einem Online-Kauf die Ware nicht unmittelbar begutachten kann. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft. Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt nicht. In einigen Fällen gibt es außerdem kein Rücktrittsrecht – etwa bei Entfernung der Versiegelung bei DVDs oder bei einem nach persönlichen Vorstellungen angefertigten Produkt (z. B. gravierter Ring).

Gewährleistung: Reparatur, Austausch, Preisminderung, Rückzahlung
Nicht zu verwechseln ist der Umtausch einer Ware mit dem Recht auf Gewährleistung, das dem Käufer zusteht, wenn das Produkt einen Mangel aufweist. Ist zum Beispiel der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden. „Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken“, so Maria Ecker.

Garantie: freiwillig, aber bindend
Gesetzlich nicht geregelt ist dagegen die vertragliche Garantie. Sie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen – ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt eine Garantie-Zusage vor, dann ist diese auch verbindlich.

Service: Weitere Informationen zum Thema Umtausch, Gewährleistung und Garantie gibt es unter www.vki.at/beratung.

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