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Frage nach einer Aufenthaltserlaubnis in Österreich!

Wir haben an Martin Plunger, Andreas Grießler und Alwin Denz zwei wichtige Fragen bezüglich des rechtlichen Status von Österreichischen Bürgern und Nicht-EU-Bürgern gestellt.

Brücke: Wie lange ist ein österreichischer Staatsbürger berechtigt im außereuropäischen Ausland zu verbringen?

Dr. Martin Plunger: Es gibt keine Vorschrift, die den Auslandsaufenthalt von österreichischen StaatsbürgerInnen in irgendeiner Weise beschränkt.

Brücke: Wie lange darf sich ein Drittstaatsangehöriger maximal im Ausland befinden, dessen Aufenthalt in Österreich erst Legalität durch ein Visum erlangt?

Dr. Martin Plunger: Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) trifft für Aufenthaltstitel folgende Bestimmungen:

§ 10 Abs. 2 NAG: Aufenthaltstitel werden (auch) ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.

§ 10 Abs. 3 Z. 4 NAG: Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich, aber innerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen ist; § 10 Abs. 3 Z. 5 NAG: Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine

Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt;

§ 20 Abs. 4 NAG: (4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 (Anmerkung: ein Titel Daueraufenthalt EU) erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

Aus besonders berücksichtigungs-würdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag fest-zustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden. Für Personen, die aus einem Staat stammen, der mit der Europäischen Union besondere Vereinbarungen getroffen hat, können unter Umständen andere Regelungen gelten.

Brücke: Wird das Visum einer Person mit einer fünfjährigen Aufenthaltserlaubnis widerrufen, wenn er im Ausland lebt? (Siehe die Antwort zu Frage 2) Bekommen die Nachkommen einer Person, welche zwar im Ausland lebt aber einen Aufenthaltserlaubnis in Österreich hat, auch ein Visum?

Dr. Martin Plunger: Nur dann, wenn sie selbst die Bedingungen für einen Aufenthaltstitel erfüllen.


Brücke: Wie lange darf sich ein Drittstaatsangehöriger maximal im Ausland befinden, dessen Aufenthalt in Österreich erst Legalität durch ein Visum erlangt?

Mag. Andreas Grießler: Ich gehe davon aus, dass mit „Visum“ ein Aufenthaltstitel gemeint ist. Wenn der Drittstaatsangehörige länger als 6 Monate im Jahr im Ausland, dann gilt er nicht mehr als niedergelassen. Siehe § 2 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG): Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht.

Nach § 10 Abs. 2 NAG werden Aufenthaltstitel ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaats-angehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45), das ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.

Nach § 20 Abs.4 NAG erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45), wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

Befristete Aufenthaltstitel (wie zB. eine Rot-Weiß-Rot – Karte oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus) werden, sofern ein länger als sechs Monate dauernder Aufenthalt im Ausland vorlag, unter dem Gesichtspunkt, dass keine Niederlassungsabsicht für Österreich gegeben ist, nicht mehr verlängert werden.

Brücke: Beispiel: Wird das Visum einer Person mit einer fünfjährigen Aufenthaltserlaubnis widerrufen, wenn er im Ausland lebt?

Mag. Andreas Grießler: Nach den obigen Ausführungen: Ja,

Wenn er bei einer Rot-Weiß-Rot-Karte (befristeter Aufenthaltstitel) länger als 6 Monate im Jahr im Ausland (ungültig mit Bescheid) oder wenn er bei einem „Daueraufenthalt-EU“ (unbefristeter Aufenthaltstitel) länger als 12 Monate im Ausland (automatisches Erlöschen) ist.

Brücke: Bekommen die Nachkommen einer Person, welche zwar im Ausland lebt aber einen Aufenthaltserlaubnis in Österreich hat, auch ein Visum?

Mag. Andreas Grießler: Es erscheint möglich.  Jedenfalls ist eine Prüfung im Einzelfall erforderlich. Grundvoraussetzung ist, dass der „zusammenführende“ Drittstaatsangehörige nach wie vor in Österreich niedergelassen ist, sich also insgesamt mehr als sechs Monate in Österreich befindet. Es werden diesbezüglich auch entsprechende Erhebungen durchgeführt und unterliegt die Partei einer erhöhten Mitwirkungspflicht. 

Brücke: Welchen Rat haben Sie sowohl für Drittstaatsangehörige als auch für österreichische Staatsbürger, die ins Ausland ziehen möchten?

Mag. Andreas Grießler: Vor dem Umzug ins Ausland sollte man sich bei der zuständigen Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbehörde nach den rechtlichen Konsequenzen für den österreichischen Aufenthaltstitel erkundigen. Auch mit dem Meldeamt (Gemeinde) sollte Kontakt aufgenommen werden. Auch mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger sollte eine Abklärung hinsichtlich der Versicherung im Ausland erfolgen. Des Weiteren sollte mit dem Finanzamt die steuerliche Situation für in Österreich befindlichem Vermögen geklärt werden. Schließlich wäre ein Gespräch mit der Pensionsversicherungsanstalt bzgl. späterer Pensionsansprüche ratsam.


Brücke: Wie lange ist ein österreichischer Staatsbürger berechtigt, im außereuropäischen Ausland zu verbringen?

Alwin Denz: Es gibt in Österreich kei-ne gesetzliche Regelung dafür. Österreichischer Staatsbürger ist man im Regelfall das ganze Leben lang und so kann ein österreichischer Staatsbürger auch beliebig lang im Ausland aufhältig sein. Die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Gastlandes sind hierbei selbstverständlich zu beachten.

Brücke:  Wird das Visum einer Person mit einer fünfjährigen Aufenthaltserlaubnis widerrufen, wenn er im Ausland lebt?

Alwin Denz: Sollte der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemeint sein, so erlischt ein derartiger Aufenthaltstitel, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

Brücke: Bekommen die Nachkommen einer Person, welche zwar im Ausland lebt aber eine Aufenthaltserlaubnis in Österreich hat, auch ein Visum?

Alwin Denz: Grundsätzlich ist dies nicht möglich. Es kann jedoch Fälle geben, wo aufgrund des beabsichtigten Aufenthaltszweckes (z.B. Schulbesuch, Studium etc.) ein Aufenthaltstitel – unabhängig vom Aufenthaltsrecht der Vorfahren – erteilt werden kann. Hierüber entscheidet die Niederlassungsbehörde (z.B. Bezirkshauptmannschaft).

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