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Die Ungerechten Handlungen der Denizbank Ag Gegen Ihren Kunden Haben Kein Ende!!!

Im Auftrag des Sozialministeriums wurde vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen die verschiedenen AGB’s der Denizbank AG eine Verbandsklage wegen 24 Klauseln eingebracht, in der das Handelsgericht Wien, der VKI, das Recht gab und 21 Klauseln als gesetzeswidrig erklärte.   

Entscheidung im VKI-Verfahren zur Zustimmungsfiktion.

EuGH bestätigt: Zustimmungsfiktionsklauseln dürfen nicht schrankenlos sein. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DenizBank AG wegen mehrerer Klauseln in verschiedenen Geschäftsbedingungen geklagt. 17 der vom VKI beanstandeten Klauseln hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits letztes Jahr für unzulässig erklärt. Weitere 6 Klauseln wurden dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung vorgelegt. Nun liegt die Entscheidung des EuGH (C-287/19) dazu vor.

Im Verfahren ging es unter anderem darum, ob die Bank bei einem Girokonto die Allgemeinen Geschäftsbedingungen völlig uneingeschränkt über eine sogenannte „Zustimmungsfiktion“ ändern kann. Bei einer solchen „Zustimmungsfiktion“ bzw. „Erklärungsfiktion“ kann die Bank dem Kunden Änderungen eines abgeschlossenen Vertrags vorschlagen, die gültig werden, sofern der Kunde nicht innerhalb einer gewissen Frist Widerspruch gegen diese Vorschläge einlegt. Bisher entsprach es der ständigen österreichischen Rechtsprechung, dass allzu weitreichende Vertragsänderungen auf diesem Weg nicht möglich sind. Für den Bereich des Zahlungsverkehrs legte der OGH die Frage der Zulässigkeit solcher Klauseln dennoch dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Der Europäische Gerichtshof bestätigte jetzt die Rechtsauffassung des VKI in dieser Frage. Der EuGH führte dazu – im Einklang mit der bisherigen österreichischen Rechtsprechung des OGH – aus, dass bei derartigen Erklärungsfiktionsklauseln sowohl die Grundsätze der Zahlungsdiensterichtlinie als auch der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zur Anwendung gelangen. Ob eine Vertragsklausel, welche die stillschweigenden Zustimmungen zu Änderungen des Rahmenvertrags regelt, als missbräuchlich zu sehen ist, muss anhand der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen beurteilt werden. Das bedeutet, dass auch die Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes zur Anwendung gelangen.

„Vertragliche Zustimmungsfiktionen laufen in der Praxis – trotz des formalen Widerspruchsrechts – zumeist auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmens hinaus“, kommentiert Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI, die Entscheidung. „Aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht ist die nun vorliegende Entscheidung des EuGH hinsichtlich der Frage der Anpassung des Vertrags mittels Erklärungsfiktion als positiv für die Verbraucher zu werten. Das Urteil bestätigt auch die bisherige österreichische Rechtsprechung. Der EuGH stellt somit klar, dass vereinbarte Zustimmungsfiktionsklauseln im Bereich des Zahlungsverkehrs nicht schrankenlos wirksam sein können und insbesondere auch das Konsumentenschutzgesetz beachtet werden muss.“

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