Arbeitswelt

ArbeitnehmerInnenveranlagung – Wie ist vorzugehen?

Anhand von einigen Fragen und Antworten werden wir versuchen, Ihnen die Materie des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der ArbeitnehmerInnenveranlagung näher zu bringen. Als Grundlage der Informationen werden Ausführungen und Erklärungen der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen verwendet. Wir stützen uns bei unseren Erklärungen auf Gesetze, Verordnungen, sowie auf Richtlinien. Natürlich ist uns klar, dass viele Steuerpflichtige keinen Kontakt mit Gesetzesmaterialien hatten bzw. haben. Deswegen möchten wir Sie gerne dazu einladen, regelmäßig die Webseite des Bundesministeriums für Finanzen zu besuchen, um Informationen aus bester Quelle zu beziehen. Das BMF ist in dieser Hinsicht sehr bemüht, die Steuerpflichtigen transparent und verständlich aufzuklären. Zeitweise tragen die Videos, die auf dieser Webseite zum besseren Verständnis dienen sollen dazu bei, keinen Raum für offene Fragen zu lassen. 

In welcher Form kann ein Antrag zur ArbeitnehmerInnenveranlagung gestellt werden?

Grundsätzlich ist eine Durchführung elektronisch über Finanz Online oder in Papierform möglich.

Papierform: Eine Veranlagung in Papierform auszufüllen scheint einfach zu sein, allerdings muss damit gerechnet werden, dass man dadurch keinen Einblick bekommt, mit welcher Steuergutschrift oder Nachforderung zu rechnen sei. Auch die Bearbeitung eines gestellten Antrages in Papierform erfordert längere Bearbeitungszeiten. Deswegen wäre es vielleicht ratsam, sich mit den technischen Möglichkeiten anzufreunden.

Elektronische Form: Für den Zugang der elektronischen Veranlagung benötigen man Zugangsdaten, welche auch online bestellt werden können. Nach persönlichem Erscheinen mit einem Lichtbildausweis am Finanzamt erfolgt eine sofortige Aushändigung dieser Daten.

Vorteile: kostenlos, steuerrelevante Angelegenheiten können online erledigt werdenvon der Arbeitnehmerveranlagung bis zur Änderung der persönlichen Daten wie: Adresse, Telefonnummer, Kontonummer; Weiters können ganz bequem Anträge gestellt und auch empfangen werden, somit kann kein Bescheid mehr verloren gehen.

Antragslose Arbeitnehmer-Innenveranlagung – Was ist das genau?

Seit der 2. Jahreshälfte des Jahres 2017 findet auch eine antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung statt. Diese Variante erfolgt grundsätzlich dann, wenn man bis Ende Juni keinen Antrag auf ArbeitnehmerInnen-Veranlagung stellt. Damit es zu einer automatischen Durchführung kommt, sind lohnsteuerpflichtige Einkünfte, eine positive Steuergutschrift als Endergebnis und die Annahme, dass keine Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge, Absetzbeträge geltend gemacht werden.

Kann man auf die antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung verzichten?

Österreichweit kann in allen Finanzämtern ein Verzicht auf antraglose ArbeitnehmerInnenveranlagung schriftlich oder per Post bekannt gegeben werden. Über Finanz-Online besteht auch die Möglichkeit, diesen Wunsch zu äußern.

Ist eine nachträgliche Berücksichtigung oder Änderung bei einer antragslosen ArbeitnehmerInnenveranlagung möglich?

Ja, auch nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung steht den AntragstellerInnen zu, dass Werbungskoten, außergewöhnliche Belastungen, etc. berücksichtigt werden können. Die antragslose Veranlagung ist ein Vorteil für SteuerzahlerInnen, damit sie unkompliziert zu ihrer Steuergutschrift kommen, da aus verschiedenen Gründen keine Steuererklärung abgegeben wird.

Wie kann ich eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung einbringen?

Diese Beschwerde bzw. Korrektur & Änderung muss im Rahmen einer Steuererklärung erfolgen. Diese kann entweder via Finanz Online elektronisch, oder mit dem ausgefüllten ,,Formular L1“, welches an das Finanzamt übermittelt wird, durchgeführt werden. Diese Beschwerde & Ergänzung kann innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Jahres der Veranlagung geltend gemacht werden.

Wird die antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung auch für PensionistInnen angewendet?

Ja, auch PensionistInnen, die über eine geringe Pension verfügen und dadurch der Lohnsteuerpflicht nicht unterliegen, können im Zuge der antragslosen ArbeitnehmerInnenveranlagung antragslos und automatisch in der zweiten Jahreshälfte die Sozialversicherungsbeiträge, welche von ihnen geleistet worden sind, zurückbekommen, allerdings maximal bis 110 Euro.

Was kann alles bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung abgesetzt werden?

Wenn man eine Arbeitsleistung erbringt und Lohnsteuer zahlt, so wird man auch finanziell in einem bestimmten Ausmaß entlastet, in dem man Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann. Wie ist die Definition dieser Kosten? Was versteht man darunter?

Werbungskosten

Gemäß § 16 Absatz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Damit sind alle Aufwendungen oder Ausgaben in Zusammenhang mit der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit gemeint.

Einige Beispiele für Werbungskosten

Arbeitsbekleidung, Arbeitsmittel und Werkzeuge, Aus- und Fortbildung, Umschulung, Betriebsratsumlage, Fachliteratur, Gewerkschaftsbeiträge, Sprachkurse, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig sind;

Sonderausgaben

Bei den Sonderausgaben gibt es 2 Kategorien, die zu unterscheiden sind.

1. Kategorie: Alle Verträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen waren.

2. Kategorie: Alle Verträge, die unabhängig vom Datum als Sonderausgaben gelten.

1. Kategorie

Als Sonderausgaben können folgende Verträge deklariert werden, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden sind.

1. Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages.

2. Beiträge zu Pflegeversicherungen, wenn sie den Charakter einer Krankenversicherung oder einer Rentenversicherung ab Eintritt einer Pflegebedürftigkeit haben – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages

3. Beiträge zu Pensionskassen – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages

4. Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages

2. Kategorie

Einige Beispiele für Sonderausgaben der 2. Kategorie, welche unabhängig vom Datum sind:

1. Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten, z.B. von Schulzeiten – in unbeschränkter Höhe

2. Kirchenbeiträge – bis zu 400 Euro

3. Steuerberatungskosten sowie Beratungskosten für selbständige Bilanzbuchhalter und Personalverrechner – in unbeschränkter Höhe

4. Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports, humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfeorganisationen) für Umwelt-, Natur- und Artenschutz, für behördlich genehmigte Tierheime, an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände

Liste der begünstigten Spendenempfänger können Sie von dieser Webseite des BMF abrufen!

https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp

Außergewöhnliche Belastung

Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Außergewöhnlichkeit

Wenn die finanzielle Belastung dementsprechend höher ist, als der Mehrheit der Steuerzahlenden mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Zwangsläufigkeit

Bei dieser Begrifflichkeit handelt sich um das zwangsläufige Erwachsen eines Aufwandes. Steuerpflichtige/r kann sich sowohl auf rechtlicher, als auch auf sittlicher Ebene, die Abwendung nicht leisten. 

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Wenn ein Aufwand entsteht, so bedeutet, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch leidet. Das heißt die Belastung der vom Steuerpflichtigen zu tragender Selbstbehalt wird überschritten. Nach Einkommensverhältnissen wird der Selbstbehalt nach einem prozentualen Schema festgelegt.

Autor: Ali Bestami Güngördü

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